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| - Gratisprüfung der Nichtabnahmeentschädigung von Forwarddarlehen - |
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Wir prüfen Nichtabnahmeentschädigungen von Forwarddarlehen und verzichten auf die Vergütung unserer Tätigkeit. Im Gegenzug beteiligen Sie uns zu einem angemessenen Prozentsatz am erzielten Erfolg.
Neben der Gutachtenerstellung beinhaltet unser Angebot eine fallbezogene, kostenfreie Nachberatung.
Sprechen Sie uns hierauf an, gern unterbreiten wir Ihnen ein Angebot.
Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage die folgenden Unterlagen in Kopie bei:
- Forwarddarlehensvertrag mit den Allgemeinen Darlehensbedinungen, evtl. auch Tilgungsplan.
- Schreiben, mit dem Sie der Bank gegenüber die Nichtabnahme des Forwarddarlehens ankündigen.
- Bankliche Schadensberechnung über die NIchtabnahmeentschädigung.
- Den weiteren Schriftverkehr, den Sie mit der Bank wegen der Ablösung des Forwarddarlehens hatten.
Wehrt GmbH
Prof. Dr. Klaus Wehrt
Birkenhain 1a
21614 Buxtehude
Telefon: 04161-996816
E-Mail: mail@wehrt.de
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| - Fragebogen Forwarddarlehen - |
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Forwarddarlehen04.09.2009 |
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Wenn eine Bank aber bei der Forwarddarlehensentschädigung in der gleichen Weise vorgeht, sie also
behandelt wie eine Darlehensnichtabnahme – das tun fast alle Institute –, so verschafft sie sich einen Vorteil, denn die Nichtabnahmekalkulation
unterstellt, dass nach dem Zeitpunkt der Erklärung der Nichtabnahme der Kunde verpflichtet gewesen wäre, das Darlehenskapital zu verzinsen und darauf seine
monatlichen Raten zu entrichten. Das aber ist bei einem Forwarddarlehen, dessen Nichtabnahme noch während der Vorlaufzeit erklärt wird, nicht der Fall.
Tatsächlich hätte die Bank bis zum Ende der Vorlaufzeit keinen Anspruch auf Darlehensraten und –verzinsung gehabt. Mithin kann sie diese auch nicht als
Schaden verbuchen und ersetzt verlangen.
Bankkunden kann nur dringend empfohlen werden, die Zinsentschädigungsabrechnungen der Institute von sachverständiger Seite prüfen zu lassen.
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Noch kontrovers wird gegenwärtig die Frage diskutiert, wie die Nichtabnahmeentschädigung für ein noch nicht in Gang gesetztes Forwarddarlehen
zu berechnen ist. Neben der Frage, über welche Zeitspanne sich der Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung erstreckt, wird ebenso diskutiert, ob der
Zeitpunkt, zu dem das Forwarddarlehens ausgezahlt wird, für die Entschädigungskalkulation maßgeblich ist oder jener Zeitpunkt, zu dem der
Darlehensnehmer erklärt, das Forwarddarlehen nicht mehr abnehmen zu wollen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die letzte der angeführten
Fragen.
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