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| - Fragebogen Forwarddarlehen - |
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Forwarddarlehen04.09.2009 |
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Wenn eine Bank aber bei
der Forwarddarlehensentschädigung in der gleichen Weise vorgeht, sie also
behandelt wie eine Darlehensnichtabnahme – das tun fast alle Institute –, so
verschafft sie sich einen Vorteil, denn die Nichtabnahmekalkulation
unterstellt, dass nach dem Zeitpunkt der Erklärung der Nichtabnahme der Kunde
verpflichtet gewesen wäre, das Darlehenskapital zu verzinsen und darauf seine
monatlichen Raten zu entrichten. Das aber ist bei einem Forwarddarlehen, dessen
Nichtabnahme noch während der Vorlaufzeit erklärt wird, nicht der Fall.
Tatsächlich hätte die Bank bis zum Ende der Vorlaufzeit keinen Anspruch auf
Darlehensraten und –verzinsung gehabt. Mithin kann sie diese auch nicht als
Schaden verbuchen und ersetzt verlangen.
Bankkunden kann nur
dringend empfohlen werden, die Zinsentschädigungsabrechnungen der Institute von
sachverständiger Seite prüfen zu lassen.
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Noch kontrovers wird gegenwärtig die Frage diskutiert, wie die
Nichtabnahmeentschädigung für ein noch nicht in Gang gesetztes Forwarddarlehen
zu berechnen ist. Neben der Frage, über welche Zeitspanne sich der Zeitraum der
rechtlich geschützten Zinserwartung erstreckt, wird ebenso diskutiert, ob der
Zeitpunkt, zu dem das Forwarddarlehens ausgezahlt wird, für die
Entschädigungskalkulation maßgeblich ist oder jener Zeitpunkt, zu dem der
Darlehensnehmer erklärt, das Forwarddarlehen nicht mehr abnehmen zu wollen. Die
nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die letzte der angeführten
Fragen.
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