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Berechnung der VorfälligkeitsentschädigungVon Prof. Dr. Klaus Wehrt Die Prämissen der Vorfälligkeitsentschädigungskalkulation gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung
Die wissenschaftliche Auseinandersetzung knüpfte an das BGH-Urteil zur Nichtabnahmeentschädigung
aus dem Jahr 1991 an. Die Begriffe „Zinsverschlechterungsschaden“ und „Zinsmargenschaden“
wurden in diesem Urteil geprägt. Das Urteil sprach insoweit von einem Wahlrecht
des Kreditinstituts, den Zinsmargen- oder den Zinsverschlechterungsschaden
verlangen zu dürfen. Gestritten wurde darüber, ob diese beiden Positionen
nebeneinander – also kumulativ – geltend gemacht werden können oder nur separat
– also alternativ – verlangt werden dürfen. Mit Urteil vom Juli 1997 beendete
der BGH die Diskussion, indem er das Wahlrecht der Bank neu formulierte:
Dieses sollte sich künftig darauf beziehen, entweder die Vorfälligkeitsentschädigung
dadurch zu ermitteln, daß mit einer Wiederausleihemöglichkeit in Kredit verglichen
werde oder mit einer Wiederanlagemöglichkeit in Öffentlichen Anleihen. Soweit
sich das Kreditinstitut für die erste Möglichkeit der Zinsschadensberechnung
entscheide, sollte ihm über den reinen Zinsschaden, determiniert durch die
gesunkenen Wiederausleihezinssätze, hinaus der Ersatz des entgangenen Gewinns
aus dem Ursprungsgeschäft zustehen: Zinsverschlechterungs- plus Zinsmargenschaden.
Unter der zweiten Berechnungsmöglichkeit decke dagegen die typische Differenz
zwischen der vertraglich vereinbarten Darlehensverzinsung und einer Verzinsung
in Öffentlichen Anleihen Zinsverschlechterungs- und Zinsmargenschaden gleichermaßen
ab. Da in dieser Differenz überdies noch die Kosten der Darlehensverwaltung
und des Rückzahlungsrisikos enthalten seien, habe die Bank die mit der Rückzahlung
ersparten Kosten aus Darlehensverwaltung und Risiko an den Darlehensnehmer
auszukehren.
Der große Streit um die Frage, ob
Zinsverschlechterungsschaden und Zinsmargenschaden kumulativ oder alternativ
geltend gemacht werden dürfen, fand damit ein Ende. Aber auch ein anderer,
aus Sicht der Darlehensnehmer ebenso bedeutsamer Streit wurde beigelegt.
Künftig durften sie davon ausgehen, daß sie im Falle der Verwertung Ihrer
Immobilie oder dann, wenn sie einen umfangreicheren Kredit benötigen würden,
als ihr jetziger Kreditgeber ihnen gewähren wollte, den Vertrag gegen Entschädigung
würden so modifizieren können, daß sie sich von ihrer Darlehensschuld befreiten.
Sie waren somit nicht länger an die Erbringung der regelmäßigen Zins- und
Tilgungsleistungen gebunden. In der Vergangenheit fühlten sie sich gerade
durch diese Pflicht zur Vertragseinhaltung in einer gegenüber ihren Kreditgebern
besonders schwachen Position.
Die bankliche Praxis
schöpfte das Wahlrecht bei der Entschädigungsberechnung, welches die beiden
Grundsatzurteile vom Juli 1997 einräumten, dahingehend aus, daß fortan der
Aktiv-Passiv-Vergleich – der Vergleich mit einer Wiederanlage in Öffentlichen
Anleihen zum Maß der Dinge erhoben wurde. Allerdings bestanden über die Durchführung
dieser Berechnungsweisen noch erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen
den Verbraucherschützern auf der einen Seite und den Kreditinstituten auf
der anderen Seite. Noch ungeklärt blieben insbesondere die folgenden Fragen:
-
Ist bei der Festlegung der Zinsdifferenz für die Schadensberechnung der effektive
Vertragszinssatz oder der Nominalzinssatz des Darlehens mit der Rendite Öffentlicher
Anleihen zu vergleichen? Insbesondere für die Berechnung der Zinsentschädigung
bei Darlehen mit Disagio war die Antwort auf diese Frage von weitreichender
Bedeutung.
- Ist bei der Wiederanlage auf den
laufzeitkongruenten Vergleich mit der Rendite einer Öffentlichen Anleihe,
deren Laufzeit der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht, abzustellen,
oder sind die einzelnen ausfallenden Zins- und Tilgungsleistungen laufzeitkongruent
durch die Wiederanlage in Öffentlichen Anleihen (sog. Staffelzinssätze) zu
kompensieren?
- Wie hoch sind die zutreffenden Ansätze für die eingesparten Verwaltungs- und Risikokosten?
Ein Großteil dieser noch bestehenden rechnerischen Unsicherheiten räumte
der BGH mit Urteil vom November 2000 aus. Er entschied sich dabei für eine
sich an das Zahlungsstrommodell anlehnende Berechnungsweise und bewies damit
finanzmathematischen Sachverstand. Weil der Kreditgeber den Tilgungsplan
des abzulösenden Darlehens nach dem Nominalzinssatz entwickelt, vermag auch
nur dieser Zinssatz den ausfallenden Zahlungsstrom zu modellieren. Zwar verzinst
sich das Darlehen entlang des Zahlungsstroms mit einem effektiven Satz, den
Zahlungsstrom reproduziert dagegen nur der Nominalzinssatz. Und auch, soweit
es um die Wiederanlage der vorzeitig erhaltenen Darlehensvaluta ging, lag
der BGH richtig: Die einzelnen ausfallenden Zins- und Tilgungsleistungen
können nur durch laufzeitkongruente Wiederanlagen, deren Anlagezeitraum jeweils
dann endet, wenn die einzelne Rate fällig wird, ausgeglichen werden: Staffelzinssätze
anstelle eines einheitlichen Wiederanlagezinssatzes. Die finanzmathematischen
Haare waren damit weitgehend aus der Suppe!
Noch zu weiteren Details der Berechnungen bezog der BGH Stellung:
-
Entgegen der noch in den beiden Grundsatzurteilen vom Juli 1997 gehegten
Auffassung, daß als Wiederanlagemöglichkeit nur die Öffentlichen Anleihen
heranzuziehen sind, äußerte sich der BGH nunmehr dahingehend, daß im Falle
der abstrakten Schadensberechnung eine Anlage in Hypothekenpfandbriefen zu
erfolgen habe. Als Begründung wird angeführt, daß der Vergleich zu den veröffentlichten
Renditen Öffentlicher Anleihen nur solange das rechtmäßige Maß der Vorfälligkeitskalkulation
darstellen konnte, wie die tatsächlichen Wiederanlagemöglichkeiten der abgelösten
Institute Renditen in Höhe von öffentlichen Kapitalmarkttitel erwirtschafteten.
Stattdessen hätten sich jedoch die Renditen von Hypothekenpfandbriefen und
Öffentlichen Anleihen zwischenzeitlich erheblich auseinanderentwickelt. Damit
sei es letztlich Folge eines „unsensiblen Beharrens auf vermeintlich sicheren
Rechtspositionen“ seitens der Kreditwirtschaft, was den BGH dazu veranlaßte,
zugunsten betroffener Darlehensnehmer zu intervenieren und die Vorfälligkeitskalkulation
neu zu definieren.
- Der Abschlag für entfallende
Risikovorsorge sei nach den Risiken des konkreten Vertrags gemäß § 287 ZPO
zu schätzen. Diesem sei durch einen prozentualen Abschlag Rechnung zu tragen.
Die in dem Urteil genannten jährlichen Sätze von 0,014 % bis 0,06 % des jeweils
geschuldeten Kapitals wurden als Ergebnis tatrichterlicher Feststellung untergeordneter
Instanzen referiert.
- Anders als häufig nach
den ersten beiden Urteilen aus dem Jahr 1997 praktiziert sollten die ersparten
Verwaltungskosten nicht länger durch einen prozentualen Abschlag von der
Darlehenssumme erfaßt werden, sondern als fester jährlicher Betrag unabhängig
von der gewährten Darlehenssumme.
- Die gleiche Feststellung wurde in bezug auf die Bearbeitungskosten für die Ermittlung der Zinsentschädigung getroffen.
_______________ Klaus Wehrt ist Sachverständiger für Finanzierungsfragen (WEHRT GmbH), Professor für Volkswirtschaftslehre und Statistik, Buxtehude-Immenbeck.
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