| W e h r t UNABHÄNGIGE BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN IN FINANZEN UND KREDIT GMBH |
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Prof. Dr. Klaus Wehrt Diplom-Volkswirt |
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Vorzeitige Ablösung eines ForwarddarlehensVon Prof. Dr. Klaus Wehrt Noch kontrovers wird gegenwärtig die Frage diskutiert, wie die Nichtabnahmeentschädigung für ein noch nicht in Gang gesetztes Forwarddarlehen zu berechnen ist. Neben der Frage, über welche Zeitspanne sich der Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung erstreckt, wird ebenso diskutiert, ob der Zeitpunkt, zu dem das Forwarddarlehens ausgezahlt wird, für die Entschädigungskalkulation maßgeblich ist oder jener Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer erklärt, das Forwarddarlehen nicht mehr abnehmen zu wollen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die letzte der angeführten Fragen. § 489 Abs. 1 BGB (§ 609a Abs. 1 BGB a. F.) enthält die grundsätzlichen Kündigungsbestimmungen für Darlehen, bei denen für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist. Daneben können Darlehen bestehen, bei denen für einen bestimmten Zeitraum nicht nur ein fester Zinssatz, sondern eine Staffel fester Zinssätze vereinbart wurde (Beispiel: Zehnjahresfestschreibung mit einer fest vereinbarten Erhöhung des ursprünglichen Zinssatzes um 1 Prozent nach dem Ablauf von 5 Jahren). Diese zuletzt genannte Fallgruppe kann nicht unter die Ausnahmeregelung des Abs. 1 Nr. 1, S. 2 BGB subsumiert werden, denn dort sind Zinsanpassungen angesprochen, die in bestimmten Zeiträumen von bis zu einem Jahr erfolgen. Wahrscheinlich gilt für diese Darlehen eine analoge rechtliche Regelung wie für die üblichen Festzinsdarlehen, davon wird jedenfalls nachfolgend ausgegangen. Vereinbart ein Darlehensnehmer mit seiner Bank eine zehnjährige grundpfandrechtlich gesicherte Finanzierung zu einem Zinssatz von bspw. 5 %, der nach Ablauf von 5 Jahren auf 6 % angehoben wird, so wird der Schuldner im Fall einer vorzeitigen Aufhebung des Vertrags zu Beginn des dritten Jahres eine Vorfälligkeitsentschädigung für beide Darlehensteile zu bezahlen haben, deren Höhe sich an den Wiederanlagezinssätzen zum Ablösezeitpunkt orientiert. Die Anhebung des Zinssatzes findet ihre Berücksichtigung in der Aufstellung des Tilgungsplans, der sodann den ausfallenden Zahlungsstrom bei der Vorfälligkeitsentschädigungskalkulation determiniert. Weder aus Sicht des Kunden noch aus Sicht der Bank unterscheidet sich die oben genannte Darlehensvereinbarung von zwei separaten Vereinbarungen, die zum gleichen Zeitpunkt geschlossen Folgendes vorsehen: 1.) Darlehen über fünf Jahre mit festgeschriebenem Zinssatz von 5 %, 2.) Forwarddarlehen über fünf Jahre mit fünfjähriger Vorlaufzeit und festgeschriebenem Zinssatz von 6 %. Unter beiden Vertragskonstruktionen wird eine insgesamt zehnjährige Zinsbindungsfrist mit einprozentiger Zinsanhebung nach fünf Jahren vereinbart. Wirtschaftliche Gründe gibt es jedenfalls nicht, die beiden Vertragskonstruktionen bei der Zinsentschädigungskalkulation unterschiedlich zu behandeln. Somit kommt es für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung für ein Forwarddarlehen darauf an, wann der Kunde erklärt, dieses Darlehen nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Für den Kunden ändert sich auch nichts, wenn er die fünfjährige Darlehensvereinbarung mit Institut A, das Forwarddarlehen dagegen beim Institut B abmacht. Aus Sicht der Bank unterscheidet sich diese Konstruktion zwar von der zuvor angegebenen Konstruktion (Forwarddarlehen und Ursprungsdarlehen beim gleichen Kreditgeber), aber aus Sicht des Kreditsektors insgesamt ist auch in diesem Fall dann kein Unterschied zu entdecken, wenn sich das Institut B zur Besicherung einer etwaigen Nichtabnahmeentschädigung für das Forwarddarlehen vorausschauend eine Grundschuld vom Kunden bestellen läßt. Mithin hat das Institut B die Zinsentschädigung für das Forwarddarlehen auf Basis der Wiederanlagezinssätze zu kalkulieren, die zu jenem Zeitpunkt gelten, in dem sich der Kunde erklärt. Anderenfalls zahlte der Kunde eine unterschiedliche Nichtabnahmeentschädigung je nachdem, ob er das Forwarddarlehen beim gleichen oder bei einem anderen Kreditinstitut vereinbarte. Ergebnis der bisherigen Betrachtungen ist somit, daß es für die Ermittlung der Nichtabnahmeentschädigung für ein Forwarddarlehen auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Kunde die Nichtinanspruchnahme erklärt. Gegen die Kalkulation der Zinsentschädigung auf Basis derjenigen Wiederanlagezinssätze, die zum Zeitpunkt der geplanten Darlehensvalutierung gelten, spricht auch die nachfolgende Überlegung: Mit dem Abschluß des Forwarddarlehens verspricht der Darlehenskunde seinem Kreditinstitut einen Zahlungsstrom. Dieser beginnt mit der Auszahlung des Darlehens, führt über die periodischen Zins- und Tilgungsleistungen hin zur Rückzahlung des Darlehenskapitals am Ende der Darlehenslaufzeit. Den Zahlungsstrom stört der Kunde, indem er die Nichtabnahme des Forwarddarlehens erklärt. Für das Kreditinstitut geht es somit darum, den ausfallenden Zahlungsstrom zeitnah zu kompensieren. Einerseits können durch den Abschluß weiterer Forward-Verträge, deren Vorlaufzeit nunmehr statt fünf Jahren nur noch drei Jahre beträgt, die Auszahlung, die Zins- und Tilgungsleistungen wie auch die Rückzahlung des Restkapitals modelliert werden. Der entgangene Gewinn wird daneben kompensiert. Anderseits kann aber ebenso durch den An- und Verkauf von Pfandbriefen der Zahlungsstrom ausgeglichen werden. Würde die Nichtabnahmeentschädigung von den Wiederanlagebedingungen zum Zeitpunkt der geplanten Auszahlung des Forwarddarlehens abhängen, so bestünde einerseits das Problem, daß die Höhe der Entschädigung nicht zeitnah beziffert werden könnte, andererseits würden sich Bank und Kunde in eine unsichere Spekulation begeben:
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