Gratisprüfung der Nichtabnahmeentschädigung von Forwarddarlehen
Wir prüfen Nichtabnahmeentschädigungen von Forwarddarlehen und verzichten auf die Vergütung unserer Tätigkeit. Im Gegenzug beteiligen Sie uns zu einem angemessenen Prozentsatz am erzielten Erfolg.
Neben der Gutachtenerstellung beinhaltet unser Angebot eine fallbezogene, kostenfreie Nachberatung.
Sprechen Sie uns hierauf an, gern unterbreiten wir Ihnen ein Angebot.
Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage die folgenden Unterlagen in Kopie bei:
- Forwarddarlehensvertrag mit den Allgemeinen Darlehensbedinungen, evtl. auch Tilgungsplan.
- Schreiben, mit dem Sie der Bank gegenüber die Nichtabnahme des Forwarddarlehens ankündigen.
- Bankliche Schadensberechnung über die NIchtabnahmeentschädigung.
- Den weiteren Schriftverkehr, den Sie mit der Bank wegen der Ablösung des Forwarddarlehens hatten.
Nichtabnahmeentschädigung von Forwarddarlehen,
28. November 2011
Hohe Vorfälligkeitsentschädigungen schockieren die Kunden
Entscheidet sich ein Darlehensnehmer gegen die Abnahme seines Forwarddarlehens, so ist er verpflichtet, eine Nichtabnahmeentschädigung zu bezahlen. Diese Nichtabnahmeentschädigung ist, sofern der Auszahlungszeitpunkt des Forwarddarlehens bereits erreicht wurde, nach den gleichen Grundsätzen zu kalkulieren wie die Nichtabnahmeentschädigung für ein anderes Immobiliendarlehen mit festgeschriebenem Zinssatz. Rechtlich noch weitgehend ungelöst ist die Behandlung der Fälle, unter denen der Darlehensnehmer die Nichtabnahme des Forwarddarlehens bereits lange vor dessen Auszahlungstermin ankündigt.
Fragebogen Forwarddarlehen
Fragebogen für die gutachterliche Überprüfung einer Nichtabnahmeentschädigung zu Forwarddarlehen
Wir bieten Ihnen freibleibend eine softwareunterstützte schnelle Überprüfung der Nichtabnahmeentschädigung zu Forwarddarlehen.
Forwarddarlehen,
04.09.2009
Fehlerhafte Abrechnung von Nichtabnahmeentschädigungen bei Forwarddarlehen
Wenn eine Bank aber bei der Forwarddarlehensentschädigung in der gleichen Weise vorgeht, sie also behandelt wie eine Darlehensnichtabnahme – das tun fast alle Institute –, so verschafft sie sich einen Vorteil, denn die Nichtabnahmekalkulation unterstellt, dass nach dem Zeitpunkt der Erklärung der Nichtabnahme der Kunde verpflichtet gewesen wäre, das Darlehenskapital zu verzinsen und darauf seine monatlichen Raten zu entrichten. Das aber ist bei einem Forwarddarlehen, dessen Nichtabnahme noch während der Vorlaufzeit erklärt wird, nicht der Fall. Tatsächlich hätte die Bank bis zum Ende der Vorlaufzeit keinen Anspruch auf Darlehensraten und –verzinsung gehabt. Mithin kann sie diese auch nicht als Schaden verbuchen und ersetzt verlangen.
Bankkunden kann nur dringend empfohlen werden, die Zinsentschädigungsabrechnungen der Institute von sachverständiger Seite prüfen zu lassen.
Vorzeitige Ablösung eines Forwarddarlehens
Noch kontrovers wird gegenwärtig die Frage diskutiert, wie die Nichtabnahmeentschädigung für ein noch nicht in Gang gesetztes Forwarddarlehen zu berechnen ist. Neben der Frage, über welche Zeitspanne sich der Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung erstreckt, wird ebenso diskutiert, ob der Zeitpunkt, zu dem das Forwarddarlehens ausgezahlt wird, für die Entschädigungskalkulation maßgeblich ist oder jener Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer erklärt, das Forwarddarlehen nicht mehr abnehmen zu wollen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die letzte der angeführten Fragen.