| W e h r t UNABHÄNGIGE BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN IN FINANZEN UND KREDIT GMBH |
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Prof. Dr. Klaus Wehrt Diplom-Volkswirt |
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Steuersparimmobilie / Schrottimmobilie
Von Susanne Hahn und Prof. Dr. Klaus Wehrt 14.06.2004 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den sog. Steuersparimmobilien hatte in den vergangenen Jahren viel Unmut bei den betroffenen Anlegern hervorgerufen. Zunächst glaubten noch viele dieser Kleinanleger, die mit windigen Versprechen zum Erwerb von voll fremdfinanzierten Kleinwohnungen oder zur Beteiligung an entsprechenden Immobilienfonds überredet wurden, daß sie ihre wertlose Immobilie einfach an ihren Kreditgeber zurückgeben und dafür im Gegenzug aus ihrer Darlehensschuld befreit werden. Doch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes machte Ihnen damals einen Strich durch die Rechnung, indem er nur in seltenen Fällen gestattete, neben dem Darlehen auch noch die wertlose Immobilie an den Kreditgeber zurückzugeben. Und auch bei entsprechenden Fondsbeteiligungen wurde den Anlegern, die z.B. im Wege des Haustürgeschäfts eine voll fremdfinanzierte Beteiligung erwarben, nur ein Sonderkündigungsrecht nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft eingeräumt. Danach konnte sich der Anleger zwar aus dem Immobilienfonds verabschieden, hatte aber keinen Anspruch auf die Rückzahlung seiner Beteiligung, sondern lediggich einen Anspruch auf das sog. Auseinandersetzunsguthaben, das durch den Werteverfall der Immobilien nur noch Bruchteile der eingezahlten Summe ausmachte. Das Darlehen, das zur Finanzierung der Beteiligung diente, sollte dagegen in voller Höhe zurückgeführt werden. Die Richter des II. Zivilsenats beim Bundesgerichtshof stellen mit ihren Urteilen vom 14.06.2004 jetzt allgemeine Rechtsgrundsätze für die Abwicklung kreditfinanzierter Fondsbeteiligungen auf:
Die oben zitierten Urteile liegen in ihren Begründungen noch nicht vor. Augenscheinlich vertritt der II. Zivilsenat eine vom XI. Zivilsenat stark abweichende Rechtsauffassung. Insbesondere in den Rechtsfolgen gelangt der II. Zivilsenat fast durchgängig zum Ergebnis, daß der Anleger nicht verpflichtet ist, seinen Kredit zurückzuzahlen, sondern lediglich seine Beteiligung an die Bank abzutreten hat und sich damit im Gegenzug von seinen Darlehensverpflichtungen befreit. Der XI. Zivilsenat ließ dagegen die Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf das Darlehenskapital zumeist weitgehend bestehen. Für die Bankenwelt stellt dieses Urteil eine schwere Schlappe dar, dürfen die Institute sich doch künftig um die Verwertung unrentablen Immobilieneigentums bemühen, dessen Wert nicht annähernd das Volumen des seinerzeit ausgeliehenen Kreditkapitals deckt. Geschädigte Kleinanleger sollten bedenken, dass je nach der Lage ihres persönlichen Falls die Gefahr der Verjährung der Ansprüche zum 31.12.2004 besteht. _______________ Susanne Hahn ist Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkten Bankrecht, Familienrecht, Erbrecht, Immobilienrecht in der Kanzlei Wehrt & Hahn (www.wehrt-hahn.de), Prof. Dr. Klaus Wehrt ist Sachverständiger für Finanzierungsfragen, insbesondere Umfinanzierungen und Vorfälligkeitsentschädigung (www.wehrt.de), Professor für Volkswirtschaftslehre und Statistik, Buxtehude-Immenbeck. |