| W e h r t UNABHÄNGIGE BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN IN FINANZEN UND KREDIT GMBH |
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Prof. Dr. Klaus Wehrt Diplom-Volkswirt |
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Steuersparimmobilie / Schrottimmobilie
Von Prof. Dr. Klaus Wehrt - Vortrag vor dem Bundesverband Finanz-Planer 25.09.2004 9. Durchgriff auf die Bank bei vorvertraglichem Verschulden der FondsverantwortlichenNeben den oben dargestellten Rückabwicklungsansprüchen erkennt der II. Zivilsenat aber ebenso auf das Bestehen von Schadensersatzansprüchen aufgrund des Verschuldens der Fondsverantwortlichen und –beteiligten: Bei Täuschung des Anlegers beim Fondsbeitritt kann bestehende Schadensersatzansprüche gegen die Täuschungsveranwortlichen, vorausgesetzt verbundenes Geschäft nach § 9 VerbrKrG, auch gegenüber der Bank geltend machen. Die Bank hat den Anleger so zu stellen, als wäre er dem Fonds nie beigetreten und hätte das Darlehen nie abgeschlossen. Erträge des Fonds und Steuervorteile sind anzurechnen. Fondsanteile und Schadensersatzansprüche sind abzutreten. Zur Geltendmachung dieser Ansprüche ist eine Kündigung des Fonds nicht erforderlich, es reicht die Berufung auf den Tatbestand der Täuschung. Der Anleger kann bei einem verbundenen Geschäft nach § 9 III 1 VerbrKrG aber auch alle Einwendungen, die ihm gegenüber den Fondsbetreibern zustehen, der Bank gegenüber geltend machen. Wird ein Anleger beim Beitritt zu einem Fonds über dessen Wirtschaftlichkeit getäuscht, so kann er die Fondsanlage kündigen und die resultierenden Ansprüche eben auch der Bank gegenüber geltend machen. Das Kündigungsrecht kann bereits dadurch ausgeübt werden, daß der Anleger der Bank mitteilt, er sei durch Täuschung zum Fondsbeitritt veranlaßt worden und ihr anbietet, seinen Gesellschaftsanteil zu übernehmen. Da die Bank im Vorfeld der Anlegerwerbung regelmäßig Geschäftsbeziehungen zu allen Fondsverantwortlichen knüpft, haftet sie wegen des verbundenen Geschäfts nach § 9 III 1 VerbrKrG auch für alle Ansprüche, die Anleger gegenüber den Fondsverantwortlichen geltend machen. Im Wege des Rückforderungsdurchgriffs (§ 9 II 4 VerbrKrG) erwirbt der Anleger einen auf Ersatz des Schadens gerichteten Zahlungsanspruch gegen die Bank. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensvertrag nicht wirksam zustandekam. Die Anwendung verbraucherschützender Normen darf nicht zu einer für den Verbraucher ungünstigeren Rechtslage führen. _______________ Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung (www.wehrt.de), Buxtehude-Immenbeck. |