| W e h r t UNABHÄNGIGE BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN IN FINANZEN UND KREDIT GMBH |
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Prof. Dr. Klaus Wehrt Diplom-Volkswirt |
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Steuersparimmobilie / Schrottimmobilie
Von Prof. Dr. Klaus Wehrt - Vortrag vor dem Bundesverband Finanz-Planer 25.09.2004 3. Immer anwendbar: Haftung aus Verschulden bei VertragsschlußSowohl beim direkten Erwerb von Immobilien als auch bei deren indirekten Erwerb über Fondsbeteiligungen gilt: Die Bank haftet dem Anleger wegen Verschuldens bei Vertragsschluß auf Schadensersatz, wenn sie ihn über ihr bekannte Risiken des Projekts nicht aufklärt, obwohl sie in bezug auf diese Risiken einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Anleger hat und dies auch erkennen kann. Für den Schadensersatzanspruch aus Verschulden der Bank bei Vertragsschluß ist das Zustandekommen eines wirksamen Vertrags nicht Voraussetzung. Dieser Aspekt spielt z.B. eine Rolle, wenn der Darlehensvertrag aufgrund von Verstößen gegen das Verbraucherkreditrecht oder wegen verbotener Rechtsberatung nichtig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH trifft eine Bank allerdings grundsätzlich nicht die Pflicht, Kunden auf Risiken von sog. Steuersparanlagen hinzuweisen. Denn dafür kann sich der interessierte Anleger der Hilfe von Steuerberatern oder anderen Fachleuten bedienen. Anders liegt der Fall nur dann, wenn Umstände vorliegen, die ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers begründen und nach Treu und Glauben einen Hinweis der Bank gebieten. Eine Aufklärungspflicht besteht danach dann, wenn:
Unter folgenden Umständen hat die Rechtsprechung eine Aufklärungspflicht bejaht: Rechtsprechung des XI. Zivilsenats
Rechtsprechung des II. Zivilsenats
_______________ Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung (www.wehrt.de), Buxtehude-Immenbeck. |