| W e h r t UNABHÄNGIGE BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN IN FINANZEN UND KREDIT GMBH |
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Prof. Dr. Klaus Wehrt Diplom-Volkswirt |
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Steuersparimmobilie / Schrottimmobilie
Von Prof. Dr. Klaus Wehrt - Vortrag vor dem Bundesverband Finanz-Planer 25.09.2004 5. Unwirksamkeit von Haustürgeschäften wegen fehlender WiderrufsbelehrungDie entsprechenden Anlagegeschäfte wurden zum größten Teil in den Privatwohnungen oder am Arbeitsplatz der späteren Anleger angebahnt. Verträge, geschlossen unter einer derartigen Anbahnung gelten als sog. Haustürgeschäfte und konnten/können während einer ein-/zweiwöchigen Frist widerrufen werden. Das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz sollte, sofern die Belehrung über dieses Recht fehlte, schon ein Jahr nach der Vertragsunterzeichnung erlöschen, nicht jedoch das generelle Recht des Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Letzteres reichte deshalb weiter. Es stellte sich damit die Frage, ob die Anwendung des einen Rechts die Anwendung des anderen ausschloß oder ergänzte. Für Immobilienfonds wurde wie folgt entschieden. Ähnliche Urteile gelten jedoch auch für den Erwerb von Steuersparimmobilien: Auf einen kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds gelangen die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann zur Anwendung, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist. Dem steht § 5 II HaustürWG (jetzt § 312a BGB) nicht entgegen. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats auch für Darlehensverträge, die als Haustürgeschäfte für den Erwerb von Steuersparimmobilien geschlossen wurden. war wäre nach dem Wortlaut von § 5 II HaustürWG eine Anwendung der Vorschriften nach dem Haustürwiderrufsgesetz wegen ihrer Subsidiarität zu den Vorschriften des Verbraucherkreditrechts ausgeschlossen. Damit fände aber die Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG (ABl. EG Nr. L 372, S. 31) im Haustürwiderrufsgesetz keine ausreichende Berücksichtigung. Denn der EuGH hat entschieden, daß auch für Real- und Personalkredite das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz gilt, nämlich soweit das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz entweder ausgeschlossen oder erloschen ist. Für diese Auslegung des § 5 II HaustürWG kommt es nicht darauf an, ob der Vertrag in der Haustürsituation lediglich angebahnt (diesen Sachverhalt regelt die Richtlinie nicht, wohl aber das Haustürwiderrufsgesetz) oder geschlossen wurde (nur diesen Sachverhalt regelt die Richtlinie). Eine "gespaltene Auslegung" widerspräche der geforderten Gleichbehandlung der verschiedenen Haustürsituationen. Für das Nichtvorliegen einer Haustürsituation ist der Vertreibende darlegungspflichtig. Er hat zu beweisen, daß seinem Besuch eine Bestellung durch den späteren Anleger vorausging. Zwar fordert das Haustürwiderrufsgesetz keinen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Haustürsituation und dem Vertragsschluß, jedoch nimmt die Indizienwirkung dafür, daß die Haustürsituation für den Vertragsschluß verantwortlich war, mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab. Ließ sich der Anleger beim Darlehensvertragsschluß für den Immobilienkauf von einem Treuhänder vertreten, so soll es nach Meinung des XI. Senats auf die Haustürsituation nicht des Anlegers bei der Vollmachtserteilung ankommen, sondern auf die des Treuhänders beim Darlehensabschluß. 5.2. Die Zurechenbarkeit der Haustürsituation Das Vorliegen einer Haustürsituation an sich und die fehlende Belehrung über die Widerrufsrechte läßt zumindest der für Immobilienkäufe zuständige XI. Zivilsenat nicht ausreichen, um den Widerruf wirksam erklären zu können. Die Haustürsituation muß der darlehensgewährenden Bank auch zurechenbar sein. Im Hinblick auf die Zurechenbarkeit stellen der für die Fondsbeteiligungen zuständige II. Zivilsenat und der für die Immobilienkäufe zuständige XI. Zivilsenat auf unterschiedliche Kriterien ab. Doch in einem Punkt gibt es noch Übereinstimmung: Im Hinblick darauf, ob die Haustürsituation des Vertreibenden auch der Bank zuzurechnen ist, ist auf jene Grundsätze abzustellen, welche für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 II BGB entwickelt wurden. Das Handeln des Vertreibenden ist danach dem Erklärungsempfänger (hier: der Bank) zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Sodann gilt für Fondsbeteiligungen: Die Haustürsituation ist der den Fondsbeitritt finanzierenden Bank jedenfalls dann zurechenbar, wenn sie dem von dem Fonds eingeschalteten Vermittler die Anbahnung auch des Kreditvertrags überläßt, und wenn aufgrund des Inhalts der Kreditunterlagen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Anleger in einer Haustürsituation geworben worden ist. Eine fahrlässige Unkenntnis besteht bereits dann, wenn die Umstände des Falls den Erklärungsempfänger dazu veranlassen mußten, herauszufinden, worauf die ihm übermittelte Willenserklärung (hier: der Kreditwunsch) beruht. Eine Erkundigungspflicht über die Art des Vertriebs trifft eine Bank bereits, wenn sie sich in das Vermittlungssystem des Vertriebs einbinden läßt, etwa dadurch, daß sie diesem ihre Darlehensformulare überläßt. Wenn ein Darlehensantrag als Ortsangabe vor der Unterschrift nicht den Geschäftssitz des Vertriebs, sondern den Wohnort des Darlehensnehmers trägt, drängt sich dieser Eindruck geradezu auf. Dagegen rechnet der XI. Zivilsenat bei Immobilienkäufen die Haustürsituation der Bank weitaus seltener zu: Eine Zurechenbarkeit ist jedenfalls dann nicht zu befürchten, wenn die Bank nur Kenntnis davon habe, daß die Immobilie von einer Bauträgergesellschaft unter Einschaltung von Vermittlern veräußert wurde. In diesem Fall trifft sie keine Erkundigungspflicht über die Art des Vertriebs. Eine gleichartige Rechtsprechung für die Streitigkeiten aus Fondsbeteiligungen und Immobilienkäufen gilt dagegen im Hinblick auf weitere Randfragen: Die Ingangsetzung der einwöchigen Widerrufsfrist nach § 1 I HaustürWG (mittlerweile beträgt sie zwei Wochen – § 355 I 2 BGB) setzt eine ordnungsgemäße Belehrung voraus. Ohne Ingangsetzung kann das laufende Darlehen noch jederzeit widerrufen werden. Eine Widerrufsbelehrung nach § 7 VerbrKrG in seiner Fassung vor dem 01.01.2002 stellt keine ordnungsgemäße Belehrung dar, denn sie verlangt die Rückzahlung des Darlehens innerhalb von zwei Wochen nach dem erklärten Widerruf (§ 7 III VerbrKrG). Diese Auslegung gilt selbst dann, wenn eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nur deshalb unterblieb, weil die herrschende Rechtsprechung wegen der Subsidiarität des § 5 II HaustürWG nicht von der Notwendigkeit einer Belehrung nach den Grundsätzen des Haustürwiderrufsgesetzes ausging. Für Ansprüche aus dem Haustürgeschäft zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers. _______________ Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung (www.wehrt.de), Buxtehude-Immenbeck. |