W e h r t
UNABHÄNGIGE BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN
IN FINANZEN UND KREDIT GMBH
                                      

Vorfälligkeitsentschädigung, Vorfälligkeit, Swapentschädigung

Prof. Dr. Klaus Wehrt
Diplom-Volkswirt
 
 
 
 Erste Hilfen 
 
 Startseite 
 
 Vorfälligkeitsentschädigung 
 
 Forwarddarlehen 
 
 Darlehensstörungen 
 
 Swapentschädigung 
 
 Umfinanzierung 
 
 Tilgungsplan 
 
 Steuersparimmobilie 
 
 Download 
 
 Preisliste 
 
 
 
 Kreditberechnungen 
 
 Allgemeines 
 
 Vorfälligkeitsrechner 
 
 
 
 Aktuelles 
 
 Neuigkeiten 
 
 Nützliche Links 
 
 
 
 Rechtliches / Kontakt 
 
 Impressum 
 
 Datenschutz 
 
 E-Mail 
 
 
 
© WEHRT GmbH 2012
   

Steuersparimmobilie / Schrottimmobilie

Großartige neue Hoffnungen für die Opfer sog. Steuersparimmobilien - ein Überblick über die neue Urteilslandschaft

Von Prof. Dr. Klaus Wehrt - Vortrag vor dem Bundesverband Finanz-Planer

25.09.2004

4. Watt den enen sin Uul, is den annern sin Nachtigall:

4.1. Trennungstheorie XI. Senat bei darlehensfinanzierten Immobilienkäufen


Der XI. Zivilsenat hatte sich schon frühzeitig dafür entschieden, den darlehensfinanzierten Erwerb einer Immobilie nicht als ein einheitliches Geschäft, sondern als zwei voneinander unabhängige wirtschaftliche Vorgänge zu betrachten: einerseits den Darlehensvertragsabschluß, andererseits den Immobilienkaufvertrag. Bei einem Immobilienkaufvertrag wisse auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie, daß Kreditgeber und Immobilienverkäufer in der Regel verschiedene Personen sind. Dem habe der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er bestimmt hat, daß die Verbraucherschutznorm des § 9 VerbrKrG über verbundene Geschäfte auf Realkredite gemäß § 3 II 2 VerbrKrG keine Anwendung findet.

Diese sog. Trennungstheorie führt zu einer rigorosen Beschränkung der Rechte geschädigter Verbraucher bei der Rückabwicklung von Steuersparmodellen:

  1. Die Bank muß sich als Darlehensgeber nur jene Erklärungen des Vermittlers gegenüber dem kreditfinanzierenden Käufer zurechnen lassen, die sich auf das Darlehen beziehen, dagegen nicht jene Erklärungen, die der Vermittler in bezug auf die Immobilie, seinen Wert, sowie seine Wirtschaftlichkeit abgibt.
  2. Eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrags zieht nicht sogleich auch die Unwirksamkeit des Immobilienkaufvertrags nach sich. Wer sich auf die Nichtigkeit seines Darlehens beruft, hat sich folgender Situation zu stellen: Die gegenseitig empfangenen Leistungen aus dem Darlehen sind einander zurückzugewähren. Dazu gehört auch die Rückzahlung der Darlehensvaluta. Der Verbraucher muß also dafür Sorge tragen, daß er das Darlehenskapital auch zurückzahlen kann, entweder über einen anderen Kreditgeber oder aus Eigenkapital.

    Nur in jenen Fällen, in denen ein sog. Doppelmangel vorliegt: Unwirksamkeit von Darlehens- und Immobilienkaufvertrag, erfolgt die Rückabwicklung in der Weise, daß der Anleger statt das Darlehen zurückzuzahlen, das aus der ungerechtfertigten Bereicherung erhaltene Surrogat, die Immobilie, mit allen damit zusammenhängenden Ansprüchen an die Bank überträgt und sich im Gegenzug von seiner Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens befreit. Daneben kann er die auf das Darlehen getätigten Leistungen zurückverlangen, der Bank stehen etwaige bereits erzielte Erträge aus der Immobilie zu. Fälle des Doppelmangels können z. B. sein: sittenwidrig überhöhter Immobilienkaufpreis, arglistige Täuschung.

Gegen diese Trennungstheorie sind aber Verfahren beim EuGH anhängig. Denn die Trennungstheorie führt beim Widerruf von im Haustürgeschäft abgeschlossenen Darlehensverträgen zur Konsequenz, daß der Immobilienkäufer dem Kreditinstitut die Valuta seines Darlehens unter marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen hat. Im Gegenzug erwirbt er einen Anspruch auf die Rückerstattung geleisteter Zins- und Tilgungszahlungen. Da die Valuta jedoch in die wertlose Immobilie geflossen ist, hilft ihm diese Art der Rückabwicklung wenig. Würden Darlehensvertrag und Immobilienkaufvertrag dagegen als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden, hätte der widerrufende Darlehensnehmer die Immobilie an die Bank zu übertragen und würde auf diese Weise von seiner Darlehensrückzahlungsverpflichtung frei.

Und erstaunlicherweise hat der XI. Zivilsenat mittlerweile von seiner Trennungstheorie eine Ausnahme zugelassen: In diesem Fall wurde vor dem Abschluß des Realkredits zunächst ein grundpfandrechtlich nicht gesicherter Kredit ohne Zutun der späteren Immobilienkäufer vom Vermittler beantragt. Wegen des Nichtvorliegens eines Realkredits sah der BGH keine Möglichkeit der Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 3 II 2 VerbrKrG beim ersten Kreditvertrag. Somit war der Weg zur Anwendung des § 9 VerbrKrG frei. Nach § 9 I 2 bilden Immobilienkaufvertrag und Darlehensvertrag insbesondere dann eine wirtschaftliche Einheit, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bediente. Dieser Umstand wurde vorliegend bejaht.

4.2. Verbundtheorie II. Senat bei darlehensfinanzierten Fondsbeteiligungen

Der II. Zivilsenat, zuständig für Rechtsfragen im Zusammenhang mit Gesellschaften, sieht dagegen die kreditfinanzierte Fondsbeteiligung als verbundenes Geschäft an, dies auch dann, wenn Gegenstand der Fondsbeteiligung ein Immobilienfonds ist. Zwar stellt der Fondsbeitritt nicht die Lieferung einer Sache dar, die Vorschriften des verbundenen Geschäfts (§ 9 I-III VerbrKrG) finden jedoch ebenso für andere Leistungen als die Lieferung einer Sache entsprechende Anwendung (§ 9 IV VerbrKrG).

Diese rechtliche Einschätzung deckt sich übrigens auch mit der Rechtsmeinung des XI. Zivilsenats.

Allerdings unterscheidet sich die Rechtsprechung der beiden Senate im Hinblick darauf, welche Rechtsfolgen resultieren, wenn das verbundene Geschäft unwirksam ist.

_______________

Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung (www.wehrt.de), Buxtehude-Immenbeck.

 
- Vortrag vor dem Bundesverband Finanz-Planer -

  » Steuersparimmobilie:  1.   Überblick über den Vortrag
  » Steuersparimmobilie:  2.   Die Fallproblematik
  » Steuersparimmobilie:  3.   Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß
  » Steuersparimmobilie:  4.   Watt den enen sin Uul, is den annern sin Nachtigall
  » Steuersparimmobilie:       - Trennungstheorie
  » Steuersparimmobilie:       - Verbundtheorie
  » Steuersparimmobilie:  5.   Unwirksamkeit von Haustürgeschäften
  » Steuersparimmobilie:       - Verhältnis Haustürwiderrufsrecht u. Verbraucherkreditrecht 
  » Steuersparimmobilie:       - Zurechenbarkeit der Haustürsituation
  » Steuersparimmobilie:  6.   Unwirksamkeit wegen verbotener Rechtsberatung
  » Steuersparimmobilie:  7.   Unwirksamkeit wg. Verstoßes gg. d. Verbraucherkreditrecht
  » Steuersparimmobilie:       - Pflichtangaben
  » Steuersparimmobilie:       - Verbundenes Geschäft
  » Steuersparimmobilie:  8.   Rückabwicklung
  » Steuersparimmobilie:  9.   Durchgriff auf die Bank