| W e h r t UNABHÄNGIGE BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN IN FINANZEN UND KREDIT GMBH |
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Prof. Dr. Klaus Wehrt Diplom-Volkswirt |
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Steuersparimmobilie / Schrottimmobilie
Von Prof. Dr. Klaus Wehrt - Vortrag vor dem Bundesverband Finanz-Planer 25.09.2004 4. Watt den enen sin Uul, is den annern sin Nachtigall:Der XI. Zivilsenat hatte sich schon frühzeitig dafür entschieden, den darlehensfinanzierten Erwerb einer Immobilie nicht als ein einheitliches Geschäft, sondern als zwei voneinander unabhängige wirtschaftliche Vorgänge zu betrachten: einerseits den Darlehensvertragsabschluß, andererseits den Immobilienkaufvertrag. Bei einem Immobilienkaufvertrag wisse auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie, daß Kreditgeber und Immobilienverkäufer in der Regel verschiedene Personen sind. Dem habe der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er bestimmt hat, daß die Verbraucherschutznorm des § 9 VerbrKrG über verbundene Geschäfte auf Realkredite gemäß § 3 II 2 VerbrKrG keine Anwendung findet. Diese sog. Trennungstheorie führt zu einer rigorosen Beschränkung der Rechte geschädigter Verbraucher bei der Rückabwicklung von Steuersparmodellen:
Gegen diese Trennungstheorie sind aber Verfahren beim EuGH anhängig. Denn die Trennungstheorie führt beim Widerruf von im Haustürgeschäft abgeschlossenen Darlehensverträgen zur Konsequenz, daß der Immobilienkäufer dem Kreditinstitut die Valuta seines Darlehens unter marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen hat. Im Gegenzug erwirbt er einen Anspruch auf die Rückerstattung geleisteter Zins- und Tilgungszahlungen. Da die Valuta jedoch in die wertlose Immobilie geflossen ist, hilft ihm diese Art der Rückabwicklung wenig. Würden Darlehensvertrag und Immobilienkaufvertrag dagegen als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden, hätte der widerrufende Darlehensnehmer die Immobilie an die Bank zu übertragen und würde auf diese Weise von seiner Darlehensrückzahlungsverpflichtung frei. Und erstaunlicherweise hat der XI. Zivilsenat mittlerweile von seiner Trennungstheorie eine Ausnahme zugelassen: In diesem Fall wurde vor dem Abschluß des Realkredits zunächst ein grundpfandrechtlich nicht gesicherter Kredit ohne Zutun der späteren Immobilienkäufer vom Vermittler beantragt. Wegen des Nichtvorliegens eines Realkredits sah der BGH keine Möglichkeit der Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 3 II 2 VerbrKrG beim ersten Kreditvertrag. Somit war der Weg zur Anwendung des § 9 VerbrKrG frei. Nach § 9 I 2 bilden Immobilienkaufvertrag und Darlehensvertrag insbesondere dann eine wirtschaftliche Einheit, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bediente. Dieser Umstand wurde vorliegend bejaht. 4.2. Verbundtheorie II. Senat bei darlehensfinanzierten Fondsbeteiligungen Der II. Zivilsenat, zuständig für Rechtsfragen im Zusammenhang mit Gesellschaften, sieht dagegen die kreditfinanzierte Fondsbeteiligung als verbundenes Geschäft an, dies auch dann, wenn Gegenstand der Fondsbeteiligung ein Immobilienfonds ist. Zwar stellt der Fondsbeitritt nicht die Lieferung einer Sache dar, die Vorschriften des verbundenen Geschäfts (§ 9 I-III VerbrKrG) finden jedoch ebenso für andere Leistungen als die Lieferung einer Sache entsprechende Anwendung (§ 9 IV VerbrKrG). Diese rechtliche Einschätzung deckt sich übrigens auch mit der Rechtsmeinung des XI. Zivilsenats. Allerdings unterscheidet sich die Rechtsprechung der beiden Senate im Hinblick darauf, welche Rechtsfolgen resultieren, wenn das verbundene Geschäft unwirksam ist. _______________ Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung (www.wehrt.de), Buxtehude-Immenbeck. |