Großartige neue Hoffnungen für die Opfer sog. Steuersparimmobilien - ein Überblick über die neue Urteilslandschaft
Steuersparimmobilie/Schrottimmobilie
Von Prof. Dr. Klaus Wehrt - Vortrag vor dem Bundesverband Finanz-Planer
8. Rückabwicklung wegen Verstoßes gegen Haustürwiderrufsrecht, Rechtsberatungsgesetz und Verbraucherkreditrecht
25.09.2004: Das Bestehen eines wirksamen Darlehensvertrags kann somit
- an der fehlerhaften Widerrufsbelehrung beim vorliegenden Haustürgeschäft,
- am Verstoß gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes
oder - an der Nichteinhaltung der Vorschriften des Verbraucherkreditrechts
scheitern.
Bilden Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft, so erstreckt sich die Unwirksamkeit zugleich auf beide Geschäfte. Nach Meinung des II. Zivilsenats resultiert dann die folgende Rückabwicklung:
Fehlt es danach an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger nicht die Rückzahlung des Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hast ihm die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse zurückzuzahlen.
Mit dieser Rechtsprechung kehrt sich der II. Senat von seiner alten Rechtsprechung ab, nach der ein Anleger seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft nach den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts beenden konnte und ihm der Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben zuwuchs. Weil dieses Auseinandersetzungsguthaben schon weitgehend durch die Wertlosigkeit der im Fonds enthaltenen Immobilien bestimmt waren, trug somit der Anleger den seit seinem Fondsbeitritt eingetretenen Wertverlust des Immobilienbestandes. Den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben durfte er von seiner Kreditschuld der Bank gegenüber in Abzug bringen und schuldete noch die Restvaluta, hatte der Bank aber seinen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben abzutreten.
So auch das Urteil vom 16.12.02. Der dort von der Gesellschaft, nicht von der Bank, eingeklagten Nachschusspflicht konnte sich der Anleger entziehen, weil der Fondsbeitritt wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam war. Seine Mitgliedschaft war sodann nach den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts zu beenden.
Im Falle der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags wegen wirksamen Widerrufs sind die Vertragspartner also gemäß § 3 I 1 HaustürWG verpflichtet, einander die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Andererseits sind aber auch in der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung (bei Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz oder das Verbraucherkreditgesetz) die gegenseitig empfangenden Leistungen zurückzugewähren. Die resultierenden Rechtsfolgen sind deshalb nahezu einheitlich.
Bei der Rückabwicklung ist nicht mehr danach zu differenzieren, was der Anleger einerseits von seiner Bank erhielt, andererseits aber sofort wieder an den Fonds abführte. Vielmehr hat der Anleger nur eine einheitliche Leistung empfangen, nämlich den Fondsanteil. Die Bereicherung des Anlegers beschränkt sich deshalb auf seine wirtschaftlichen Erträge aus dem Fonds. Die Darlehensvaluta hat er jedenfalls nicht persönlich empfangen, und sie wurde auch nicht auf seine Weisung hin ausbezahlt, schuldet sie deshalb auch nicht der Bank zurück. Jene Darlehenszinsen, welche der Anleger aus eigenem Vermögen zahlte, die also nicht aus Fondsmitteln beglichen wurden, hat die Darlehensgeberin ohne Rechtsgrund erhalten und aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten. Entsprechendes gilt für die Rechte aus einer etwaigen abgetretenen Lebensversicherung. Sie sind zurückabzutreten. Ein Entgelt für die Nutzung des Kredits nach § 818 I BGB schuldet der Anleger nicht, weil er den Kredit nicht nutzte. Vereinnahmte Gewinnanteile oder sonstige Leistungen des Fonds, ebenso Steuervorteile, die nicht vom Finanzamt zurückgefordert werden, muss sich der Anleger anrechnen lassen.
Hat der Anleger auch einen Eigenkapitalanteil eingezahlt, so kann die Bank allerdings nicht die Übertragung der gesamten Fondsbeteiligung verlangen. Dafür müsste sie dem Anleger auch das Eigenkapital ersetzen.
Diese Auffassung von der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung entspricht auch der Auffassung des XI. Zivilsenats.
Etwas anderes soll nur in bezug auf zurückabzuwickelnde Realkreditverträge gelten. Bei diesen Verträgen soll die ungerechtfertigt empfangene und deshalb zurückzugewährende Leistung in der Darlehensvaluta bestehen, nicht im Gesellschaftsanteil.
Die vom XI. Zivilsenat ausgearbeiteten Regeln für zurückabzuwickelnde Realkreditverträge setzen indes voraus, dass das Beteiligungsgeschäft und das Darlehensgeschäft als wirtschaftlich getrennte Vorgänge zu betrachten sind. Dieser Fall ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn das Grundpfandrecht zum Zeitpunkt des Fondsbeitritts bereits bestand. Dann greift die Ausnahmevorschrift des § 3 II 2 VerbrKrG nicht.
Im Unterschied zum II. Zivilsenat verlangt der XI. Zivilsenat noch, dass die gegenseitig auszugleichenden Beträge marktüblich zu verzinsen sind.