| W e h r t UNABHÄNGIGE BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN IN FINANZEN UND KREDIT GMBH |
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Prof. Dr. Klaus Wehrt Diplom-Volkswirt |
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UmfinanzierungVon Prof. Dr. Klaus Wehrt Die Rechtslage Bei Darlehensnehmern in Zeiten günstiger Zinsen beliebt sind Umfinanzierungen, unter denen ein teurer festverzinslicher Kredit gegen Vorfälligkeitsentschädigung in ein zinsgünstigeres Darlehen umgetauscht wird. Nach einem Urteil des BGH ist das Kreditinstitut in diesem Fall nicht an die höchstrichterlichen Vorgaben zur Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen gebunden. Vielmehr steht ist es dem alten Kreditgeber frei, die Entschädigung unterhalb der sog. Sittenwidrigkeitsschranke beliebig zu kalkulieren. Die Sittenwidrigkeitsschranke wird erst erreicht, wenn die verlangte Entschädigung die nach den höchstrichterlichen Vorgaben berechnete Entschädigung um mehr als 100% übersteigt. Diese Vorgabe gilt zumindest für Umfinanzierungen mit Wechsel des Kreditinstitutes. Bei Umfinanzierungen im Hause des alten Darlehensgebers entspricht die angemessene Vorfälligkeitsentschädigung lediglich dem sog. Zinsverschlechterungsschaden nach dem Aktiv-Aktiv-Vergleich. Die Sittenwidrigkeitsschranke wird somit mit dem Überschreiten des doppelten Zinsverschlechterungsschadens erreicht. Wenn allerdings der ursprüngliche Darlehensvertrag ein Recht auf vorzeitige Ablösung gegen Entschädigung in jedem Fall einräumt, also nicht nur für den Objektverkauf, oder die Bank sich im Zuge der Umfinanzierung darauf beruft, nur den tatsächlich eingetretenen Schaden geltend gemacht zu haben, so gelten weiterhin die höchstrichterlichen Vorgaben in bezug auf die maximale Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung. Umfinanzierung gegen Vorfälligkeitsentschädigung Ein mathematischer Kalkül hilft bei der Antwort auf die Frage,
ob es sich als rentabel erweist, eine Umfinanzierung durchzuführen. Allerdings
ist die dabei gefundene Lösung noch mit den subjektiven Erwartungen über die
künftige Zinsentwicklung abzugleichen, bevor eine Entscheidung getroffen werden
kann. Bei der Umfinanzierung ist der Zahlungsstrom der noch bestehenden und planmäßig fortzusetzenden Finanzierung zu vergleichen mit dem Zahlungsstrom des Umfinanzierungsdarlehens unter Einschluß der dabei entstehenden Vorfälligkeitsentschädigung. Ausgangspunkt jeder Umfinanzierungsüberlegung ist somit die noch bestehende Finanzierung. Der Tilgungsplan ist bis zum Ende der Zinsfestschreibungszeit aufzustellen. Beispielhaft ausgegangen sei von einem jährlich nachschüssig mit Raten von 8.000 € zu bedienenden Darlehen über 100.000 €, dessen Verzinsung 7 % beträgt. Die Restlaufzeit betrage noch 4 Jahre. Dem Tilgungsplan des bestehenden Altdarlehens gegenüberzustellen ist der Tilgungsplan der neu angebotenen Finanzierung. Als Beispiel sei vorliegend eine zehnjährige Finanzierung zu 6 % mit jährlich nachschüssigen Raten von 7.000 € gewählt. Da der Darlehensnehmer die Vorfälligkeitsentschädigung von angenommenen 10.000 € aus Eigenmitteln entrichten möchte, entspreche das Umfinanzierungskapital dem Restkapital des Altdarlehens. Unter Beachtung der Vorfälligkeitsentschädigung, die hier die Funktion eines Disagios übernimmt, beträgt die effektive Verzinsung des Umfinanzierungsdarlehens anstatt ursprünglich 6 % nunmehr 7,52 %.
Um die Vorteilhaftigkeit der Umfinanzierung beurteilen zu
können, ist eine Prämisse darüber zu treffen, mit welchem Zinssatz Ein- und
Auszahlungen auf die beiden zu vergleichenden Zahlungsströme zu verzinsen und
zu diskontieren sind. Da der Effektivzinssatz des Umfinanzierungsdarlehens von
6 % die marktaktuellen Gegebenheiten am ehesten widerspiegelt, wird dieser Satz
hergenommen. Sodann wird das Altdarlehen um ein hypothetisches sechsjähriges
Anschlußdarlehen fortgesetzt, das auf das gleiche Restkapital wie beim
Umfinanzierungsdarlehen führt. Dieses Vorgehen empfiehlt sich, um die
Unterschiede in der Kapitalbindung zwischen beiden Darlehen möglichst gering zu
halten. Es entspricht aber auch dem naheliegendem Verhalten von
Darlehensnehmern, die mit der Umfinanzierung die Darlehenslaufzeit nicht
verändern möchten. Der Zinssatz des Anschlußdarlehens wird unter Einhaltung
Restkapitals so variiert, daß der Gegenwartswert des Zahlungsstroms von Alt-
und Anschlußdarlehen – also das Ursprungskapital sowie die mit 6 % abgezinsten
Einzahlungen – mit dem Gegenwartswert des Umfinanzierungsdarlehens
übereinstimmt. Der Gegenwartswert des Umfinanzierungsdarlehens entspricht der
Vorfälligkeitsentschädigung, denn alle übrigen Ein- und Auszahlungen gleichen
sich bei Diskontierung mit 6 %, dem Effektivzinssatz des Darlehens, gerade aus. Sobald die Gegenwartswerte der beiden Finanzierungsalternativen übereinstimmen, sind beide Zahlungsströme gleichwertig. Der dafür erforderliche Zinssatz des Anschlußdarlehens heißt „kritischer Zinssatz“. Erwartet der Kunde, daß die in vier Jahren fällige sechsjährige Anschlußfinanzierung den kritischen Zinssatz überschreitet, so lohnt es sich für ihn, heute sein Darlehen umzufinanzieren. Entsprechend den soeben vorgestellten rechnerischen Schritten ergibt sich für das Anschlußdarlehen eine Nominalverzinsung in Höhe von 7,83 %. Sie entspricht wegen der jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auch seiner Effektivverzinsung, Somit lohnt sich eine Umfinanzierung für den Darlehensnehmer nur dann, wenn er davon ausgeht, in vier Jahren eine sechsjährige Anschlußfinanzierung nicht unterhalb eines Satzes von 7,83 % vereinbaren zu können.
Der Weg zum kritischen Zinssatz:
_______________ Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung (www.wehrt.de), Buxtehude-Immenbeck. |
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