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EINFALLSREICHTUM DER BANKEN BEI SWAP- UND CAP-GESCHÄFTEN: Rechtliche Qualifikation der Zinsentschädigung für die vorzeitige Vertragsaufhebung bei variabel verzinslichen Finanzierungen zu festgeschriebenen ZinssätzenVon Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin; Prof. Dr. Klaus Wehrt, Finanzierungsexperte 3. ErgebnisMit dem vorliegenden Beitrag wurden insbesondere drei juristische Angriffspunkte untersucht, unter denen eine Aufhebungsgebühr für die vorzeitige Beendigung des Zinsbegrenzungs- oder einer Swapvereinbarung zurückgefordert werden könnte. Unter dem Gesichtspunkt des Beratungsverschuldens kommt es auf den Vergleich mit derjenigen Finanzierungsform an, welche der Darlehensnehmer gewählt hätte, wenn er eine rechtmäßig einwandfreie Beratung erhalten hätte. Unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlich verbundenen Geschäfts besteht zumindest für ein Konstrukt mit ergänzender Zinsbegrenzungsvereinbarung die Möglichkeit, die gezahlte Auflösungsgebühr fast in voller Höhe zurückzufordern. Aus dem Blickwinkel unwirksamer Börsentermin- oder Differenzgeschäfte setzt die erfolgreiche Herleitung von Ansprüchen unter dem neuen Recht voraus, daß eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt. Unter dem alten Recht könnte darüber hinausgehend möglicherweise sogar in bezug auf den ungedeckten Teil des Zinsbegrenzungs- oder Swapgeschäftes der Differenzeinwand durchgreifen. Und letztlich bleibt dann immer noch die Möglichkeit, die gezahlte Auflösungsgebühr unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten anzugreifen, nämlich dahingehend, ob sie in ihrer Höhe auch tatsächlich dem eingetretenen Schaden entsprach. _______________ Angela Wehrt-Sierwald ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkten Bankrecht, Immobilienrecht, Familienrecht in der Kanzlei Wehrt & Hahn (www.wehrt-hahn.de). Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung (www.wehrt.de). Beide Buxtehude-Immenbeck.
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