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Weiterhin Ungereimtheiten bei der Vorfälligkeitsentschädigungsberechnung
Von Prof. Dr. Klaus Wehrt
04.09.2006
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist ein Klasssiker der 90er Jahre. Und man sollte meinen, dass nach mehreren Grundsatzurteilen des BGH die Fronten zwischen Bank und Darlehenskunden nunmehr befriedet sind. Die Banken halten sich an die höchstrichterlichen Vorgaben, und die Darlehensnehmer erkennen, dass ihnen eine maßvolle Entschädigung für die vorzeitige Darlehensrückzahlung auferlegt wurde.
Tatsächlich wird noch immer getrickst. Wenn die Aufdeckungswahrscheinlichkeit hoch ist, dann sind die Tricks subtiler.
Da Vorfälligkeitsentschädigungen schon bei ganz normalen privaten Baufinanzierungen nicht selten im fünfstelligen Bereich liegen, lohnt es sich zu fragen, ob die Zinsentschädigung rechtmäßig berechnet wurde.
Vorzeitige Ablösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung
Es gibt Fälle, unter denen der Darlehenskunde für seine vorzeitige Darlehensablösung überhaupt keine Entschädigung schuldet, manche Banken gleichwohl eine verlangen.
Verbraucherdarlehen ohne Besicherung durch Immobilie oder Schiff können ab sechs Monate nach Auszahlung mit dreimonatiger Frist entschädigungsfrei zurückgeführt werden (§ 489 I Nr. 2 BGB). Unbesichert sind zumeist Festzinsdarlehen, aufgenommen zur Finanzierung von Fondsanteilen.
Schwebend unwirksame Immobiliendarlehensverträge können einfach widerrufen oder rückabgewickelt werden, eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt für diese vorzeitige Rückzahlung nicht an. Im Gegenteil: häufig entstehen mit dem Widerruf sogar noch Ansprüche gegen den Darlehensgeber wegen überhöhter Zinsforderungen während der Vergangenheit. Zwei Formen schwebend unwirksamer Darlehensverträge sind verbreitet:
- Das Darlehen wurde über einen Vermittler außerhalb der Geschäftsräume der Bank vereinbart. Eine Widerrufsbelehrung erfolgte entweder überhaupt nicht oder in unzureichender Form (z.B. nach dem Verbraucherkreditgesetz an Stelle des Haustürwiderrufsgesetzes). Wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung können derartige Verträge während ihrer Laufzeit immer noch widerrufen werden.
- Der Darlehensvertragsabschluß erfolgte nicht über den Darlehensnehmer selbst, sondern über einen zwischengeschalteten Treuhänder, der mit notarieller Vollmacht ausgestattet gleichzeitig Darlehensvertragsabschluß und Immobilienkauf für den Darlehennehmer organisierte. Wenn dieser Treuhänder kein Rechtsanwalt war, so liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, was die Unwirksamkeit des seinerzeit geschlossenen Darlehensvertrags zur Folge haben kann.
Doch auch die Banken haben bisweilen das Interesse an einer vorzeitigen Beendigung der Darlehensbeziehung. Dabei ist die Kündigung des Darlehens nur der letzte Schritt. Im Vorfeld steht häufig die Aufforderung an den Kunden, das Darlehen zurückzuzahlen. Vergißt die Kreditgeberin dabei, das Thema Vorfälligkeitsentschädigung ins Spiel zu bringen, und läßt sich der Bankkunde sofort auf das Rückzahlungsangebot ein, so ist ein Aufhebungsvertrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung zustande gekommen. Eine Zinsentschädigung wird damit nicht geschuldet.
Umstritten ist, ob für die vorzeitige Beendigung einer Zwischenfinanzierung beim Bausparvertrag oder die vorzeitige Beendigung eines Lebensversicherungsdarlehens wegen Eintritt des Versicherungsfalls eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden darf.
Vorzeitige Ablösung mit reduzierter Vorfälligkeitsentschädigung
In anderen Fällen ist die Vorfälligkeitsentschädigung nur in ihrer Höhe übersetzt. Die
höchstrichterlichen Vorgaben zur Berechnung der Entschädigung gelten
strenggenommen nur für solche vorzeitigen Darlehensablösungen, die entweder
durch den Verkauf der finanzierten
Immobilie bedingt sind, oder deshalb anfallen, weil der bisherige
Darlehensgeber einer Ausdehnung des
Kreditrahmens widersprach, eine andere Bank jedoch bereit war, diese
zusätzlichen Mittel zu finanzieren. In fast allen übrigen Fällen darf das
Kreditinstitut eine vorzeitige Rückführung des Darlehens ablehnen oder eine
Vorfälligkeitsentschädigung bis an die Grenze der Sittenwidrigkeit verlangen –
das ist ungefähr das Doppelte einer angemessenen Entschädigung. Das gilt
insbesondere für die Fälle einfacher, durch Zinsvorteile bedingter Umfinanzierungen. Doch im Regelfall
versuchen die Banken mit ihren Berechnungen, den Kunden die Einhaltung der
höchstrichterlichen Vorgaben zu suggerieren. Damit binden sie sich gleichzeitig
an die höchstrichterlichen Vorgaben und sind ebenso auf die angemessene
Vorfälligkeitsentschädigung beschränkt:
- Ist der effektive
Jahreszinssatz auf dem Verbraucherdarlehensvertrag nicht angegeben, so
verzinst sich das Darlehen nur noch mit vier Prozent. Die
Vorfälligkeitsentschädigung überbrückt für die Restlaufzeit des Darlehens
typischerweise die Differenz zwischen Vertragszinssatz und einem aktuellen
Wiederanlagezinssatz im Hypothekenpfandbriefgeschäft. Diese Differenz ist
zumeist geringer, wenn als Vertragszinssatz ein Zinssatz von nur vier Prozent
anzusetzen ist. Rückerstattungsansprüche können in diesem Fall auch noch für
die Vergangenheit geltend gemacht werden.
- Darlehensverträge mit Zinsbindungsfristen von mehr als zehn Jahren, können spätestens
zehneinhalb Jahre nach der Vollauszahlung des Darlehens entschädigungsfrei
gekündigt werden (§ 489 I Nr. 3). Bei Rückzahlungen vor dem Erreichen dieses
Zeitpunktes darf sich die Entschädigung nur auf die Zeitspanne bis zu diesem
Zeitpunkt beziehen, nicht jedoch auf den Zeitraum bis zum Ende der
Zinsbindungsfrist.
- Sondertilgungsrechte sind nach herrschender
Meinung zu berücksichtigen. Wurden im aktuellen Jahr noch keine Sondertilgungen
vorgenommen, so ist die erste Sondertilgung direkt für den Rückzahlungstermin
zu verbuchen. Weitere Sondertilgungsmöglichkeiten für die darauffolgenden
Kalenderjahre sind jeweils auf den 01.01 zu verbuchen. In manchen Fällen
erlauben die Gerichte auch, dass nicht wahrgenommene Sondertilgungen der
Vergangenheit zum Rückzahlungstermin nachgeholt werden.
Nach einer Sondertilgung ändert sich die monatliche
Darlehensrate nicht. Insbesondere bei endfälligen Darlehen interpretieren die
Darlehensgeber das Sondertilgungsrecht des Kunden häufig fehlerhaft als
Teilablösungsrecht mit entsprechend abgesenkter monatlicher Rate. Dadurch
wächst die Vorfälligkeitsentschädigung an.
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Als Stichtag für
die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist der Tag heranzuziehen,
an dem das Kreditinstitut die Darlehensvaluta tatsächlich zurückerhält und
damit die entsprechenden Wiederanlagegeschäfte tätigen kann. In Zeiten
steigender Zinsen sind insbesondere solche Abrechnungen zu korrigieren, die
bereits vor der eigentlichen Darlehensablösung erstellt wurden. Sie weisen eine
zu hohe Vorfälligkeitsentschädigung aus.
Kunden mit gekündigten Darlehen sollten besonders
aufpassen, da bei ihnen Kündigungszeitpunkt und tatsächlich erfolgende
Rückzahlung wegen bestehender Zahlungsschwierigkeiten besonders weit
auseinanderfallen können. Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
kommt es nach herrschender Meinung auf den Zeitpunkt der Rückzahlung des
Darlehens, nicht auf den Zeitpunkt der Kündigung an.
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Der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach dem
allgemein üblichen Aktiv-Passiv-Vergleich ist auf der einen Seite der nominale
Vertragszinssatz (nicht der Effektivzinssatz) auf der anderen Seite als Wiederanlagerenditen die Verzinsung von
Hypothekenpfandbriefen entsprechend der Bundesbankstatistik zugrunde zu
legen. Angebotsrenditen des Hypothekenpfandbriefgeschäftes wie bspw. dem
PEX-Index wurden eine eindeutige Absage erteilt.
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Die Vorfälligkeitsentschädigung ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten
zu kürzen. Angemessene Sätze für ersparte Verwaltungskosten bewegen sich bei
100 EUR pro Jahr. Bei nicht rückzahlungsgefährdeten Darlehen beträgt der
jährliche Risikokostenabzug 0,10 % der Darlehenssumme, bei
rückzahlungsgefährdeten Darlehen können erheblich höhere Sätze in Abzug
gebracht werden.
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Bei Disagiodarlehen
ist wie unter Punkt 5) dargestellt vom verbilligten nominalen Darlehenszinssatz
auszugehen, dafür entfällt aber für die Zeit bis zum Ende der Zinsbindungsfrist
der Anspruch auf die Erstattung des noch unverbrauchten Disagios. Dieser
Anspruch lebt aber für Darlehen mit Laufzeiten über zehneinhalb Jahren oder
Darlehen ausgestattet mit Sondertilgungsrechten in Teilen wieder auf.
Das Thema „Vorfälligkeitsentschädigung“ bietet somit immer
noch ein weites Terrain für „Scharmützel“ zwischen Bank und Kunde.
_______________ Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung (www.wehrt.de). Birkenhain 1a, 21614 Buxtehude.
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