| W e h r t UNABHÄNGIGE BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN IN FINANZEN UND KREDIT GMBH |
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Prof. Dr. Klaus Wehrt Diplom-Volkswirt |
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Vorfälligkeitsentschädigung: BGH rügt Berechnungspraxis der HypothekenbankenWegen drohender Verjährung ist Eile gebotenVon Prof. Dr. Klaus Wehrt 02.12.2004 Schon zum zweiten Mal rügt der BGH die Vorfälligkeitsentschädigungspraxis der Bankenwelt. Unzulässig niedrige Wiederanlagerenditen hätten zu zu hohen Vorfälligkeitsentschädigungen geführt. Alle Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit Vorfälligkeitsentschädigungen bezahlten, sind betroffen. Rückerstattungsansprüche auf gezahlte Entschädigungen von über 20% sind möglich. Es besteht die Gefahr, daß ein etwaiger Anspruch schon zum 31.12.2004 verjährt. Somit ist Eile geboten. Mit zwei bankenfreundlichen Grundsatzurteilen gab der BGH im Jahr 1997 die Richtung zur Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen vor. Den Kreditinstituten wurde gestattet, die Vorfälligkeitsentschädigung wahlweise nach dem sog. Aktiv-Passiv- oder den Aktiv-Aktiv-Vergleich zu berechnen. Der Aktiv-Passiv-Vergleich unterstellt, daß die Bank das vorzeitig zurückerhaltene Darlehenskapital in Wertpapieren anlegt, es also nicht wieder ausleiht. Der Aktiv-Aktiv-Vergleich unterstellt dagegen eine Wiederausleihe zu aktuellen Darlehenskonditionen. Die Institute hatten sich im Anschluß an das Urteil fast durchweg für den Aktiv-Passiv-Vergleich entschieden, weil dieses Verfahren höhere Entschädigungszahlungen bedingt: die Differenz des vertraglichen Darlehenszinssatzes zu einem aktuellen Wertpapierzinssatz ist größer als die Differenz zu einem aktuellen Darlehenszinssatz. Und auch im weiteren ließen viele Institute nichts unversucht, die fällige Entschädigung höher erscheinen zu lassen, als sie tatsächlich war. Für die Behauptung, eine Wiederanlage erfolge zu den Renditen von niedrig verzinslichen Öffentlichen Anleihen wurden sie bereits im Jahr 2000 gerügt. Eine zweite Rüge erhielten sie jetzt mit dem Urteil vom 30.11.2004: Der Verband der deutschen Hypothekenbanken veröffentlicht einen Index zu den Renditen von Hypothekenpfandbriefen, den sog. PEX-Index. Viele Hypothekenbanken orientieren sich an diesem Index, wenn sie die Vorfälligkeitsentschädigungen berechnen. In der Vergangenheit fiel auf, daß dieser Index durchweg niedrigere Renditen für Hypothekenpfandbriefe aufwies als die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank. Gerechnet nach den Bundesbankrenditen fielen die Vorfälligkeitsentschädigungen erheblich niedriger aus. Die Ursache dafür wurde nun vom BGH aufgedeckt: Der PEX-Index speist sich aus den täglichen Meldungen der Hypothekenbanken über die Renditen von Hypothekenpfandbriefen, einerseits für die verkauften Papiere, andererseits aber auch für die wegen einer zu niedrigen Rendite nicht verkauften, sondern nur angebotenen Papiere. Der Mittelwert über verkaufte und nicht verkaufte Wertpapiere führt sodann auf einen zu niedrigen Wiederanlagezinssatz, der den Markt nicht repräsentiert. Die Vorfälligkeitsentschädigung fällt damit ungerechtfertigt hoch aus. Bankkunden dürfen von ihrer Bank verlangen, daß sie die Vorfälligkeitsentschädigung nach einem die Marktrenditen korrekt widerspiegelnden Index berechnen. Die offizielle Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank ist insoweit über jeden Zweifel erhaben. Sie repräsentiert die Renditen aus dem börsenmäßigen Handel mit Hypothekenpfandbriefen. Der Effekt dieses Urteils auf bereits erteilte und bezahlte Vorfälligkeitsentschädigungsberechnungen ist unterschiedlich. Im Durchschnitt kann wohl davon ausgegangen werden, daß die Renditen des PEX-Indexes um ca. 0,1-0,2 Prozentpunkte zu niedrig ausgefallen sind. Darlehensnehmer, deren vertraglicher Darlehenszinssatz um weniger als 1 Prozentpunkt vom Wiederanlagezinssatz in Hypothekenpfandbriefen abwich, dürfen auf eine 10-30%-ige Ermäßigung ihrer Zinsentschädigung hoffen. Bei Abweichungen von 1-2 Prozentpunkten resultieren Ermäßigungen von 5-20%. Bei größeren Abweichungen verringern sich diese Erstattungen abermals. Der nominale Darlehenszinssatz ist stets mit der Rendite jenes Hypothekenpfandbriefs zu vergleichen, dessen Laufzeit der noch verbleibenden Restlaufzeit des Darlehens bis zum Ende der Festschreibungsfrist entsprach. Dieses Ende ist spätestens 10,5 Jahre nach der Vollauszahlung des Darlehens erreicht. Die Geltendmachung der Ansprüche ist von höchster Eile. Grundsätzlich verjähren am 31.12.2004 alle Ansprüche auf Erstattungen, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind. Im Monat Dezember 2004 ist es noch möglich, Ansprüche bis zu 30 Jahre zurück zu verfolgen. Den Eintritt der Verjährung alter Ansprüche verhindert die Einreichung einer Klage vor dem Jahreswechsel. Ebenso verhindert ein gerichtlicher Mahnbescheid, zugestellt vor dem Jahreswechsel eine Verjährung. Die dritte Möglichkeit, die Verjährung aufzuhalten, besteht darin, den Fall noch vor dem 31.12.2004 einem öffentlichen Schiedsgericht vorzutragen. Allerdings ist die Verjährung der Ansprüche nicht sicher. Am 01.01.2002 trat ein neues Verjährungsrecht in Kraft, das die bisher geltende 30jährige Frist radikal auf 3 Jahre verkürzte. § 199 Abs. 1 BGB bestimmt: Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem 1.) der Anspruch entstanden ist, 2.) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte. Diese Regelung gilt auch für solche Altfälle, die am 31.12.2004 auch unter einer 30jährigen Frist noch nicht verjährt wären. Deren neue Verjährungsfrist ist zunächst einmal mit dem 31.12.2001 als in Gang gesetzt anzusehen (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Zu den den Anspruch begründenden Umständen gehört auch die Kenntnis von einem tatsächlich bestehenden Rechtsanspruch. Diese Kenntnis wird jedoch erst mit dem Urteil des BGH vom 30.11.2004 hergestellt. Insoweit würde der Lauf der Verjährungsfrist auch für die Altfälle am 31.12.2004 einsetzen. Dann bliebe noch Zeit bis zum 31.12.2007; den Anspruch geltend zu machen. Bereits einmal hatte der BGH geurteilt: Bei besonders unübersichtlicher Rechtslage können erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn ausnahmsweise bis zur Klärung ausschließen. Betroffenen Darlehensnehmern kann nur dringend empfohlen werden, zur Fristwahrung anwaltlichen Rat einzuholen und die Entschädigung von einem sachverständigen Experten überprüfen zu lassen. _______________ Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung (www.wehrt.de), Buxtehude-Immenbeck. |