W e h r t
UNABHÄNGIGE BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN
IN FINANZEN UND KREDIT GMBH
                                      

Vorfälligkeitsentschädigung, Vorfälligkeit, Swapentschädigung

Prof. Dr. Klaus Wehrt
Diplom-Volkswirt
 
 
 
 Erste Hilfen 
 
 Startseite 
 
 Vorfälligkeitsentschädigung 
 
 Forwarddarlehen 
 
 Darlehensstörungen 
 
 Swapentschädigung 
 
 Umfinanzierung 
 
 Tilgungsplan 
 
 Steuersparimmobilie 
 
 Download 
 
 Preisliste 
 
 
 
 Kreditberechnungen 
 
 Allgemeines 
 
 Login 
 
 Neuanmeldung 
 
 
 
 Aktuelles 
 
 Neuigkeiten 
 
 Nützliche Links 
 
 
 
 Rechtliches / Kontakt 
 
 Impressum 
 
 Datenschutz 
 
 Browserhinweise 
 
 E-Mail 
 
 
 
© WEHRT GmbH 2010
   

Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank schlägt PEX-Index

BGH liefert Begründung für das verbraucherfreundliche Urteil zur Vorfälligkeitsentschädigung

Von Rechtsanwältin Susanne Hahn und Prof. Dr. Klaus Wehrt

04.02.2005

Obwohl die Deutsche Bundesbank als unabhängige Institution die Kurse von Hypothekenpfandbriefen, die auf den Kapitalmärkten gehandelt werden, auf statistisch gesicherter Grundlage erhebt, meidet eine Vielzahl von Kreditinstituten die dabei resultierenden Wertpapierrenditen für die Ermittlung von Vorfälligkeitsentschädigungen.

Das hat der BGH mit seinem Urteil vom 30.11.2004 beanstandet. Die Begründung für das Urteil wurde soeben nachgereicht.

Hintergrund: Viele Institute benutzen statt der Bundesbankstatistik synthetische Renditen, festgestellt im sog. PEX-Index. Dieser Index wie auch viele andere parallel dazu benutzte Indices weist eine Schwäche auf. Er informiert darüber, zu welchen Kursen Geldinstitute Hypothekenpfandbriefe an die Kunden verkaufen möchten, nicht jedoch darüber, zu welchen Kursen Kunden Hypothekenpfandbriefe kaufen würden.

Typischerweise möchte aber der Verkäufer einen hohen Preis erzielen, der Käufer nur einen geringen Preis zahlen. Der Marktpreis pendelt sich sodann irgendwo in der Mitte ein.

Mithin weist der PEX-Index zu hohe Kurse für Hypothekenpfandbriefe aus. Da hohe Kurse gleichzusetzen sind mit niedrigen Renditen, fallen somit die Pfandbriefrenditen nach dem PEX-Index zu niedrig aus. Zu niedrige Renditen bedingen zu hohe Vorfälligkeitsentschädigungen.

Überdies würden in den PEX-Index auch subjektive Wertschätzungen von Bankern einfließen, die ihn seiner statistisch gesicherten Grundlage beraubten.

Der BGH stellt in seinem Urteil fest, daß die benutzten Brief-Renditen teilweise um 0,10-0,15 Prozentpunkte unter den Geld-Renditen liegen. Bezogen auf ein Darlehensrestkapital von 200.000 EUR und eine Restlaufzeit von bspw. 5 Jahren können Darlehensnehmer neben allen anderen bestehenden Ansprüchen aus einer fehlerhaft berechneten Entschädigung mit einem zusätzlichen Erstattungsanspruch auf bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von ca. 1.000 EUR rechnen.

Im Einzelfall kann der Anspruch aber auch höher oder niedriger ausfallen, denn es kommt auf die tagesgenaue Differenz zwischen den Sätzen der Bundesbank und den Sätzen des PEX-Indexes an.

In seinem Urteil erteilt der BGH auch anderen vermeintlichen Hypothekenpfandbriefindices eine Absage. Direkt angesprochen werden bspw. die DGZF-Renditen – ein häufig von den Sparkassen benutzter Index.

Selbst für solche Fälle der Vergangenheit, aus einer Zeit, in der die Deutsche Bundesbank nur Monats- aber keine Tagesrenditen veröffentlichte, der PEX-Index jedoch tagesgenau ausgewiesen wurde, sei wegen der methodischen Mängel des PEX-Index auf die Renditen der Bundesbankstatistik abzustellen.

Der Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs auf eine überhöht gezahlte Zinsentschädigung aus Fällen vor dem 01.01.2002 wird die Verjährungsregelung des neuen BGB wohl nicht entgegenstehen. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist zwar nur drei Jahre, doch diese Frist beginnt erst am Ende desjenigen Jahres zu laufen,

  1. in dem der Anspruch entstanden ist,
    und
  2. der Betroffene Kenntnis von jenen Umständen erlangt, die den Anspruch begründen.

Die anspruchsbegründenden Umstände dürften erst mit der Verkündung des jüngsten Urteil gegeben und somit bekannt sein, so daß auch die Verjährung von Altansprüchen wahrscheinlich erst auf den Termin des 31.12.2007, ausgehend vom Termin der Urteilsverkündung am 30.11.2004, fällt.

Für die Altfälle vor dem Jahr 2002 zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, daß möglicherweise nur derjenige Teil des Rückerstattungsanspruchs noch nicht verjährt ist, der aus der Benutzung der fehlerhaften Renditen resultiert.

_______________

Susanne Hahn ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkten Bankrecht, Anlegerschutz, Familienrecht in der Kanzlei Wehrt & Hahn (www.wehrt-hahn.de).
Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung (www.wehrt.de). Beide Birkenhain 1a, 21614 Buxtehude-Immenbeck.