Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank schlägt PEX-Index

Von Prof. Dr. Klaus Wehrt, Frau Hahn

Aktualisiert: 24. February 2005

Hintergrund: Viele Institute benutzen statt der Bundesbankstatistik synthetische Renditen, festgestellt im sog. PEX-Index. Dieser Index wie auch viele andere parallel dazu benutzte Indices weist eine Schwäche auf. Er informiert darüber, zu welchen Kursen Geldinstitute Hypothekenpfandbriefe an die Kunden verkaufen möchten, nicht jedoch darüber, zu welchen Kursen Kunden Hypothekenpfandbriefe kaufen würden.

Typischerweise möchte aber der Verkäufer einen hohen Preis erzielen, der Käufer nur einen geringen Preis zahlen. Der Marktpreis pendelt sich sodann irgendwo in der Mitte ein.

Mithin weist der PEX-Index zu hohe Kurse für Hypothekenpfandbriefe aus. Da hohe Kurse gleichzusetzen sind mit niedrigen Renditen, fallen somit die Pfandbriefrenditen nach dem PEX-Index zu niedrig aus. Zu niedrige Renditen bedingen zu hohe Vorfälligkeitsentschädigungen.

Überdies würden in den PEX-Index auch subjektive Wertschätzungen von Bankern einfließen, die ihn seiner statistisch gesicherten Grundlage beraubten.

Der BGH stellt in seinem Urteil fest, dass die benutzten Brief-Renditen teilweise um 0,10-0,15 Prozentpunkte unter den Geld-Renditen liegen. Bezogen auf ein Darlehensrestkapital von 200.000 EUR und eine Restlaufzeit von bspw. 5 Jahren können Darlehensnehmer neben allen anderen bestehenden Ansprüchen aus einer fehlerhaft berechneten Entschädigung mit einem zusätzlichen Erstattungsanspruch auf bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von ca. 1.000 EUR rechnen.

Im Einzelfall kann der Anspruch aber auch höher oder niedriger ausfallen, denn es kommt auf die tagesgenaue Differenz zwischen den Sätzen der Bundesbank und den Sätzen des PEX-Indexes an.

In seinem Urteil erteilt der BGH auch anderen vermeintlichen Hypothekenpfandbriefindices eine Absage. Direkt angesprochen werden bspw. die DGZF-Renditen – ein häufig von den Sparkassen benutzter Index.

Selbst für solche Fälle der Vergangenheit, aus einer Zeit, in der die Deutsche Bundesbank nur Monats- aber keine Tagesrenditen veröffentlichte, der PEX-Index jedoch tagesgenau ausgewiesen wurde, sei wegen der methodischen Mängel des PEX-Index auf die Renditen der Bundesbankstatistik abzustellen.

Der Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs auf eine überhöht gezahlte Zinsentschädigung aus Fällen vor dem 01.01.2002 wird die Verjährungsregelung des neuen BGB wohl nicht entgegenstehen. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist zwar nur drei Jahre, doch diese Frist beginnt erst am Ende desjenigen Jahres zu laufen,

  1. in dem der Anspruch entstanden ist,
    und
  2. der Betroffene Kenntnis von jenen Umständen erlangt, die den Anspruch begründen.

Die anspruchsbegründenden Umstände dürften erst mit der Verkündung des jüngsten Urteil gegeben und somit bekannt sein, so dass auch die Verjährung von Altansprüchen wahrscheinlich erst auf den Termin des 31.12.2007, ausgehend vom Termin der Urteilsverkündung am 30.11.2004, fällt.

Für die Altfälle vor dem Jahr 2002 zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass möglicherweise nur derjenige Teil des Rückerstattungsanspruchs noch nicht verjährt ist, der aus der Benutzung der fehlerhaften Renditen resultiert.

Wenn der Artikel hilfreich war, empfehlen Sie uns gerne weiter:

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Was ändert sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung? - Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Am 21.03.2016 trat das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft. Es enthält viele Neuregelungen, die sich auf das Verhältnis des Immobiliar-Verbraucherdarlehensnehmers zu seiner Bank auswirken. Auch in Bezug auf die Vorfälligkeitsentschädigung ergingen neue Vorschriften. Deren tiefergehende spezifische Ausgestaltung sollte allerdings einem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleiben, das die Ergebnisse einer speziell zu diesem Zweck eingerichteten Arbeitsgruppe verwerten sollte. Die Zielsetzung, eine Richtschnur für die spezifische Ausgestaltung des Instruments der Vorfälligkeitsentschädigung zu erarbeiten, wurde damit eher verfehlt. Diese Studie erhebt den Anspruch, auf wichtige Fragen um die Vorfälligkeitsentschädigung die passenden Antworten zu geben.

Was ändert sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung? - Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Hohe Vorfälligkeitsentschädigungen schockieren die Kunden

Die aktuellen Staats- und Finanzkrisen erschüttern nicht nur die Anleihe- und Aktienmärkte, sie nehmen auch einen erheblichen Einfluss auf die Kosten einer vorzeitigen Darlehensablösung, die Vorfälligkeitsentschädigung. Eine direkte Folge der Finanzierungskrisen in den Weichwährungsländern der EU stellt die Flucht der Anleger in die vermeintlich „noch“ sicheren Häfen der Geldanlage dar. So bewirkte die zunehmende Nachfrage nach deutschen Staatsanleihen einen starken Kursanstieg und damit einen Renditeverfall.

Hohe Vorfälligkeitsentschädigungen schockieren die Kunden

BGH rügt Berechnungspraxis der Hypothekenbanken

Schon zum zweiten Mal rügt der BGH die Vorfälligkeitsentschädigungspraxis der Bankenwelt. Unzulässig niedrige Wiederanlagerenditen hätten zu zu hohen Vorfälligkeitsentschädigungen geführt. Alle Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit Vorfälligkeitsentschädigungen bezahlten, sind betroffen. Rückerstattungsansprüche auf gezahlte Entschädigungen von über 20% sind möglich. Es besteht die Gefahr, dass ein etwaiger Anspruch schon zum 31.12.2004 verjährt. Somit ist Eile geboten.

BGH rügt Berechnungspraxis der Hypothekenbanken
Vorfälligkeitsrechner

Vorfälligkeitsrechner

Vorfälligkeitsentschädigung schnell berechnen

Sie möchten die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung ermitteln oder prüfen? Mit unserem Online-Vorfälligkeitsentschädigungsrechner ist das kein Problem. Bereits ab 0,00 Euro für Darlehen bis 400.000 Euro.

Zum Vorfälligkeitsrechner

Kontaktieren Sie uns

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail:

Telefon: 04161 996816
E-Mail: mail@wehrt.de
Consultant
Prof. Dr. Klaus Wehrt

Prof. Dr. Klaus Wehrt

Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung, Professor für Volkswirtschaftslehre und Statistik, Buxtehude-Immenbeck.

+49 (0)4161 996816

mail@wehrt.de

Prof. Dr. Klaus Wehrt

Consultant
Hahn

Frau Hahn

Frau Hahn war Rechtsanwältin in der Kanzlei Wehrt-Hahn.

Frau Hahn

Unsere Leistungen für Sie

Sie erreichen uns unter Telefon: 04161 996816.

Wir erstellen Gutachten

Gutachten

Privat- und Gerichtsgutachten.

04161-996816

Hilfe bei Darlehensstörung

Hilfe bei Darlehensstörungen

Wir informieren umfassend.

Unser Erfolgsbeteiligungsangebot

Erfolgsbeteiligungsangebot

Angst vor der rechtlichen Durchsetzung?

1

Wir verwenden Cookies auf unserer Website. Erforderliche Cookies helfen, die Website nutzbar zu machen. Über sie wird der Zugriff auf sichere Bereiche der Website, die Warenkorb-Funktion sowie die Speicherung Ihrer Cookiepräferenzen ermöglicht. Ohne diese Cookies kann die Website nicht richtig funktionieren.

OK, verstanden Mehr Informationen