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UNABHÄNGIGE BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN
IN FINANZEN UND KREDIT GMBH
                                      

Vorfälligkeitsentschädigung, Vorfälligkeit, Swapentschädigung

Prof. Dr. Klaus Wehrt
Diplom-Volkswirt
 
 
 
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Auslandskredit / Swapentschädigung
Fremdwährungsdarlehen, Swapgeschäfte:

Die unheilvolle Swapentschädigung macht vielen Darlehensnehmern das Leben schwer

Prof. Dr. Klaus Wehrt, Susanne Hahn

24.04.2007

Buxtehude.Vom niedrigen Zinsniveau in anderen Ländern profitieren. Seit einigen Jahren vermitteln deutsche Kreditinstitute vermehrt Kredite in Fremdwährungen. Besonders beliebt: Darlehen in Schweizer Franken und japanischen Yen.

Das schweizerische Zinsniveau notiert schon fast traditionell um mehr als 1 Prozentpunkt unterhalb der deutschen Renditen. Fern vom Zugriff des heimatlichen Fiskus verzichtet nämlich der deutsche Anleger in der Schweiz gerne auf ein bisschen Rendite. Und auch das über mindestens ein Jahrzehnt hinweg von einer Wirtschaftskrise gebeutelte Japan lockt mit schwindelerregend günstigen Zinsen.

Zwar geben die deutschen Geldhäuser bei einer Darlehenszusage in fremder Währung den Zinsvorteil nicht uneingeschränkt an die Darlehenskundschaft weiter, doch wenn unterm Strich ein weitaus günstiger Kreditzinssatz als bei deutschen Hypothekarkrediten herauskommt und auch das Währungsrisiko voll abgepuffert ist, lässt man sich der Finanzierungskunde gerne von der Vorteilhaftigkeit des Auslandskredites überzeugen. Insoweit scheint alles in Ordnung.

Doch der Schein trügt. Währungskredite, insbesondere jene, die über begleitende Geschäfte gegen Währungsschwankungen abgesichert wurden, bergen vielfältige Risiken für den Fall, dass sie vorzeitig beendet werden. Viele Darlehensnehmer fühlen sich falsch beraten und überlegen, ihren Kreditgeber in Regress zu nehmen.

Weshalb vorzeitig abgelöste Fremdwährungsdarlehen besondere Risiken bergen, zeigt schon ein einfaches Beispiel. Ein deutsches Unternehmen – häufig traten in der Vergangenheit auch Kommunen auf – wendet sich mit dem Wunsch an die Bank, einen Festzinskredit über zehn Mio. Euro mit einem auf zehn Jahre festgeschriebenen Zinssatz zu vereinbaren.

Die für die Refinanzierung des Darlehens notwendigen Finanzmittel kann das Geldinstitut zu 4,0% einwerben, wenn die Darlehensmittel in EUR ausgeliehen werden, werden sie dagegen in CHF herausgelegt, so beträgt der Einstandssatz 2,5%. Aufgrund des starken inländischen Wettbewerbs wird das Inlandsdarlehen zu 4,5% nominal gewährt, das Auslandsdarlehen dagegen zu 3,5% nominal. Die bankliche Gewinnmarge ist beim Auslandsdarlehen somit um 0,5 Prozentpunkte höher.

Unterstellt das Unternehmen möchte das schließlich aufgenommene Auslandsdarlehen z.B. nach fünf Jahren wegen des Verkaufs der finanzierten Immobilie bei unverändertem Zinsniveau und identischem Wechselkurs wieder ablösen, so zahlt es eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe der Differenz zwischen dem Darlehenszinssatz und der Wiederanlagemöglichkeit auf dem Kapitalmarkt. Diese Differenz wird bei dem in Euro gewährten Darlehen 0,5 Prozentpunkte betragen, sofern keine Unterschiede zwischen kurz- und langfristigen Zinsen bestehen, bei dem CHF-Darlehen beläuft sich die Zinsdifferenz dagegen auf 1,0 Prozentpunkte. Die Zinsentschädigung ist beim Auslandsdarlehen trotz unveränderter Zins- und Währungssituation also zweimal so hoch. Schuld daran ist die doppelte bankliche Gewinnmarge.

Häufig werden zur Vermeidung von Währungsrisiken ergänzende Swapvereinbarungen getroffen. Sie beinhalten, dass der Darlehensnehmer über die vertraglich vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren regelmäßig einen Festzinssatz von z.B. 3,8% auf den Darlehensbetrag in EUR zahlt, die Bank leistet im Gegenzug 3,5% auf den zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens umgerechneten Darlehensbetrag in CHF. Überdies verpflichtet sich der Kunde, den Darlehensbetrag am Ende der Zinsbindung in EUR an die Bank zu zahlen, während sich die Bank verpflichtet, den CHF-Darlehensbetrag am Ende der Laufzeit an den Kunden zu überweisen.

Damit liegt das gesamte Währungsrisiko des Darlehens bei der Bank, so jedenfalls werden diese Geschäfte häufig beworben. Die Bank überweist dem Kunden die regelmäßigen CHF-Monatsraten und das CHF-Rückzahlungskapital, der Kunde leistet ausschließlich in EUR festgesetzte Beträge zu festgelegten Terminen – Verhältnisse wie unter einem EUR-Festzinsdarlehen, sollte man jedenfalls meinen.

Doch was ist, wenn eine derartige auf zehn Jahre vereinbarte Finanzierung vorzeitig abgelöst werden soll? Dann wird das Kreditinstitut zunächst die Vorfälligkeitsentschädigung ermitteln. Bei unverändertem Zinsniveau beträgt die für die Entschädigung maßgebliche Zinsdifferenz 1 Prozentpunkt (3,5% - 2,5%). Hinzukommt eine Gebühr für die Auflösung des Swapgeschäfts, denn immerhin versprach der Kunde der Bank über die Laufzeit des Darlehens 3,8% Zinsen zu zahlen, während die Bank nur 3,5% zu leisten hatte. Hier entstünde schon bei unverändertem Wechselkurs und stabilen Wechselkurserwartungen ein weiterer Schaden von 0,3 Prozentpunkten.

Wenn sich in der Zwischenzeit jedoch auch noch der Wechselkurs des Schweizer Franken verschlechterte, und keine gegenläufigen Wechselkursentwicklungen zu erwarten sind, dann hätte das Kreditinstitut in der Zukunft mit geringen EUR-Beträgen die Zinsverpflichtungen wie auch die Rückzahlungsverpflichtung in CHF erfüllen können, der Kunde hätte dagegen stets auf einen konstanten EUR-Betrag leisten müssen. Diesen Vorteil gibt das Kreditinstitut mit der vorzeitigen Auflösung des Swapgeschäftes auf und möchte den entstehenden Verlust natürlich entsprechend vergütet bekommen. Die Aufhebungsgebühr für das Swapgeschäft vervielfacht sich nicht selten.

Unterm Strich zahlt der Kunde somit eine weitaus höhere Vorfälligkeitsentschädigung als bei einem Inlandsdarlehen sowie eine Auflösungsgebühr für das Swapgeschäft, die bei ungünstiger Wechselkursentwicklung ganz erheblich sein kann.

Ein Buch mit sieben Siegeln bleibt für ihn zudem, wie alle diese Entschädigungen ermittelt wurden. Berechnungen werden häufig nicht vorgelegt oder bleiben unverständlich. In solchen Fällen hilft ein sachverständige Gutachter.

Selbstverständlich soll nicht verschwiegen werden, dass die Aufhebungsgebühr für das Swapgeschäft sich auch in eine Aufhebungsgutschrift verwandeln kann. Das gilt dann, wenn sich der Schweizer Franken gegenüber dem Euro unter Aufwertungsdruck befindet. Doch trotzdem nicht beseitigt werden kann das Risiko, trotz einer vermeintlich abgesicherten Fremdwährungsfinanzierung das Opfer internationaler Währungsentwicklungen zu werden.

Für viele Darlehenskunden mag sich deshalb die Frage stellen, ob sie beim Abschluss ihrer Fremdwährungsfinanzierung überhaupt richtig beraten wurden. Ob sich im Einzelfall Ansprüche aus Beratungsverschulden werden durchsetzen lassen, kann ein auf Bankrecht spezialisierter Anwalt nach Durchleuchtung der damaligen Beratungssituation beurteilen.

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Prof. Dr. Klaus Wehrt ist Gutachter und Finanzierungsexperte in Buxtehude, Internet: www.wehrt.de
Susanne Hahn ist Rechtsanwältin in der auf Bankrecht spezialisierten Kanzlei Wehrt und Hahn, ebenfalls Buxtehude, Internet: www.wehrt-hahn.de