Auslandskredit / Swapentschädigung
Fremdwährungsdarlehen, Swapgeschäfte:
Die unheilvolle Swapentschädigung macht vielen
Darlehensnehmern das Leben schwer
Prof. Dr. Klaus Wehrt, Susanne Hahn
24.04.2007
Buxtehude.Vom niedrigen
Zinsniveau in anderen Ländern profitieren. Seit einigen Jahren vermitteln
deutsche Kreditinstitute vermehrt Kredite in Fremdwährungen. Besonders
beliebt: Darlehen in Schweizer Franken und japanischen Yen.
Das schweizerische Zinsniveau
notiert schon fast traditionell um mehr als 1 Prozentpunkt unterhalb der
deutschen Renditen. Fern vom Zugriff des heimatlichen Fiskus verzichtet nämlich
der deutsche Anleger in der Schweiz gerne auf ein bisschen Rendite. Und auch
das über mindestens ein Jahrzehnt hinweg von einer Wirtschaftskrise gebeutelte
Japan lockt mit schwindelerregend günstigen Zinsen.
Zwar geben die deutschen Geldhäuser bei
einer Darlehenszusage in fremder Währung den Zinsvorteil nicht uneingeschränkt
an die Darlehenskundschaft weiter, doch wenn unterm Strich ein weitaus
günstiger Kreditzinssatz als bei deutschen Hypothekarkrediten herauskommt und
auch das Währungsrisiko voll abgepuffert ist, lässt man sich der
Finanzierungskunde gerne von der Vorteilhaftigkeit des Auslandskredites überzeugen.
Insoweit scheint alles in Ordnung.
Doch der Schein trügt. Währungskredite,
insbesondere jene, die über begleitende Geschäfte gegen Währungsschwankungen
abgesichert wurden, bergen vielfältige Risiken für den Fall, dass sie
vorzeitig beendet werden. Viele Darlehensnehmer fühlen sich falsch beraten und
überlegen, ihren Kreditgeber in Regress zu nehmen.
Weshalb vorzeitig abgelöste Fremdwährungsdarlehen
besondere Risiken bergen, zeigt schon ein einfaches Beispiel. Ein deutsches
Unternehmen – häufig traten in der Vergangenheit auch Kommunen auf – wendet
sich mit dem Wunsch an die Bank, einen Festzinskredit über zehn Mio. Euro mit
einem auf zehn Jahre festgeschriebenen Zinssatz zu vereinbaren.
Die für die Refinanzierung des Darlehens
notwendigen Finanzmittel kann das Geldinstitut zu 4,0% einwerben, wenn die
Darlehensmittel in EUR ausgeliehen werden, werden sie dagegen in CHF
herausgelegt, so beträgt der Einstandssatz 2,5%. Aufgrund des starken inländischen
Wettbewerbs wird das Inlandsdarlehen zu 4,5% nominal gewährt, das
Auslandsdarlehen dagegen zu 3,5% nominal. Die bankliche Gewinnmarge ist beim
Auslandsdarlehen somit um 0,5 Prozentpunkte höher.
Unterstellt das Unternehmen möchte das
schließlich aufgenommene Auslandsdarlehen z.B. nach fünf Jahren wegen des Verkaufs
der finanzierten Immobilie bei unverändertem Zinsniveau und identischem Wechselkurs
wieder ablösen, so zahlt es eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe der
Differenz zwischen dem Darlehenszinssatz und der Wiederanlagemöglichkeit auf
dem Kapitalmarkt. Diese Differenz wird bei dem in Euro gewährten Darlehen 0,5
Prozentpunkte betragen, sofern keine Unterschiede zwischen kurz- und langfristigen
Zinsen bestehen, bei dem CHF-Darlehen beläuft sich die Zinsdifferenz dagegen auf
1,0 Prozentpunkte. Die Zinsentschädigung ist beim Auslandsdarlehen trotz
unveränderter Zins- und Währungssituation also zweimal so hoch. Schuld daran
ist die doppelte bankliche Gewinnmarge.
Häufig werden zur Vermeidung von Währungsrisiken
ergänzende Swapvereinbarungen getroffen. Sie beinhalten, dass der Darlehensnehmer
über die vertraglich vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren regelmäßig einen
Festzinssatz von z.B. 3,8% auf den Darlehensbetrag in EUR zahlt, die Bank
leistet im Gegenzug 3,5% auf den zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens
umgerechneten Darlehensbetrag in CHF. Überdies verpflichtet sich der Kunde, den
Darlehensbetrag am Ende der Zinsbindung in EUR an die Bank zu zahlen, während
sich die Bank verpflichtet, den CHF-Darlehensbetrag am Ende der Laufzeit an
den Kunden zu überweisen.
Damit liegt das gesamte Währungsrisiko des
Darlehens bei der Bank, so jedenfalls werden diese Geschäfte häufig beworben.
Die Bank überweist dem Kunden die regelmäßigen CHF-Monatsraten und das
CHF-Rückzahlungskapital, der Kunde leistet ausschließlich in EUR festgesetzte
Beträge zu festgelegten Terminen – Verhältnisse wie unter einem
EUR-Festzinsdarlehen, sollte man jedenfalls meinen.
Doch was ist, wenn eine derartige auf zehn
Jahre vereinbarte Finanzierung vorzeitig abgelöst werden soll? Dann wird das
Kreditinstitut zunächst die Vorfälligkeitsentschädigung ermitteln. Bei
unverändertem Zinsniveau beträgt die für die Entschädigung maßgebliche
Zinsdifferenz 1 Prozentpunkt (3,5% - 2,5%). Hinzukommt eine Gebühr für die
Auflösung des Swapgeschäfts, denn immerhin versprach der Kunde der Bank über
die Laufzeit des Darlehens 3,8% Zinsen zu zahlen, während die Bank nur 3,5% zu
leisten hatte. Hier entstünde schon bei unverändertem Wechselkurs und stabilen
Wechselkurserwartungen ein weiterer Schaden von 0,3 Prozentpunkten.
Wenn sich in der Zwischenzeit jedoch auch
noch der Wechselkurs des Schweizer Franken verschlechterte, und keine gegenläufigen
Wechselkursentwicklungen zu erwarten sind, dann hätte das Kreditinstitut in
der Zukunft mit geringen EUR-Beträgen die Zinsverpflichtungen wie auch die
Rückzahlungsverpflichtung in CHF erfüllen können, der Kunde hätte dagegen
stets auf einen konstanten EUR-Betrag leisten müssen. Diesen Vorteil gibt das
Kreditinstitut mit der vorzeitigen Auflösung des Swapgeschäftes auf und möchte
den entstehenden Verlust natürlich entsprechend vergütet bekommen. Die
Aufhebungsgebühr für das Swapgeschäft vervielfacht sich nicht selten.
Unterm Strich zahlt der Kunde somit eine weitaus
höhere Vorfälligkeitsentschädigung als bei einem Inlandsdarlehen sowie eine Auflösungsgebühr
für das Swapgeschäft, die bei ungünstiger Wechselkursentwicklung ganz
erheblich sein kann.
Ein Buch mit sieben Siegeln bleibt für ihn zudem, wie alle diese Entschädigungen ermittelt wurden. Berechnungen werden
häufig nicht vorgelegt oder bleiben unverständlich. In solchen Fällen hilft
ein sachverständige Gutachter.
Selbstverständlich soll nicht verschwiegen werden, dass die Aufhebungsgebühr für das Swapgeschäft sich auch in eine Aufhebungsgutschrift
verwandeln kann. Das gilt dann, wenn sich der Schweizer Franken gegenüber dem
Euro unter Aufwertungsdruck befindet. Doch trotzdem nicht beseitigt werden
kann das Risiko, trotz einer vermeintlich abgesicherten Fremdwährungsfinanzierung
das Opfer internationaler Währungsentwicklungen zu werden.
Für viele
Darlehenskunden mag sich deshalb die Frage stellen, ob sie beim Abschluss
ihrer Fremdwährungsfinanzierung überhaupt richtig beraten wurden. Ob sich im
Einzelfall Ansprüche aus Beratungsverschulden werden durchsetzen lassen, kann
ein auf Bankrecht spezialisierter Anwalt nach Durchleuchtung der damaligen
Beratungssituation beurteilen.
---------------- Prof. Dr. Klaus Wehrt ist Gutachter und Finanzierungsexperte
in Buxtehude, Internet: www.wehrt.de
Susanne Hahn ist Rechtsanwältin in der auf Bankrecht spezialisierten Kanzlei Wehrt und Hahn, ebenfalls Buxtehude,
Internet: www.wehrt-hahn.de
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