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Vorfälligkeitsentschädigung berechnen
Für die Berechnung gilt die BGH-Rechtsprechnung, erstmals zur Nichtabnahmeentschädigung
aus dem Jahr 1991. „Zinsverschlechterungsschaden“ und „Zinsmargenschaden“
sind die prägenden Begriffe. Das Urteil erlaubte den Kreditinstituten, den Zinsmargen- oder den Zinsverschlechterungsschaden
verlangen zu dürfen. Uneins war man darüber, ob diese beiden Positionen
nebeneinander verlangt werden dürfen oder ausschließlich alternativ. Im Juli 1997 beendet der Bundesgerichtshof 1997 die Debatte:
Banken sollten die Vorfälligkeitsentschädigung entweder
mit einer Wiederausleihemöglichkeit in Kredit vergleichen oder mit einer Wiederanlagemöglichkeit in Öffentlichen Anleihen, somit
Zinsverschlechterungs- plus Zinsmargenschaden nach erster Möglichkeit und unter der zweiten Berechnungsmöglichkeit die typische Differenz
zwischen der vertraglichen Darlehensverzinsung und einer Verzinsung
in Öffentlichen Anleihen. Da diese Differenz noch die Kosten der Darlehensverwaltung
und des Rückzahlungsrisikos beinhaltet, hat die Bank die ersparten Kosten (Darlehensverwaltung und Risiko) schadensmindernd zu berücksichtigen.
Zinsverschlechterungsschaden und Zinsmargenschaden kumulativ oder alternativ? Der Streit war beendet.
Die Kreditinstitute nutzten ihr Wahlrecht bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, dahingehend, dass nunmehr
der Vergleich mit einer Wiederanlage in Öffentlichen Anleihen zum Maß aller Dinge erhoben wurde.
Im Falle der abstrakten Schadensberechnung hat eine Anlage in Hypothekenpfandbriefen zu
erfolgen habeda der Vergleich zu den veröffentlichten Renditen Öffentlicher Anleihen nur solange das rechtmäßige Maß der Vorfälligkeitsberechnung
darstellen konnte, wie die tatsächlichen Wiederanlagemöglichkeiten der abgelösten
Institute Renditen in Höhe von öffentlichen Kapitalmarkttitel erwirtschafteten.
(Die Renditen von Hypothekenpfandbriefen und Öffentlichen Anleihen hatte sich inzwischen erheblich auseinanderentwickelt).
Der Abschlag für die entfallende Risikovorsorge sei nach den Risiken des konkreten Vertrags gemäß § 287 ZPO
zu schätzen. In dem Urteil wurden jährliche Sätze von 0,014 % bis 0,06 % des jeweils
geschuldeten Kapitals genannt, die ersparten
Verwaltungskosten dagegen als fester jährlicher Betrag unabhängig
von der Darlehenssumme. Gleiche wurde in Bezug auf die Bearbeitungskosten festgestellt.
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