| W e h r t UNABHÄNGIGE BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN IN FINANZEN UND KREDIT GMBH |
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Prof. Dr. Klaus Wehrt Diplom-Volkswirt |
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EINFALLSREICHTUM DER BANKEN BEI SWAP- UND CAP-GESCHÄFTEN: |
| EURIBOR | + | Aufschl. | – | ( | EURIBOR | – | Zinsobergr. | ) | = | Zinsobergr. + Aufschl. |
| 5,7% | + | 1,0% | – | ( | 5,7% | – | 5,0% | ) | = | 6,0% |
Im Beispiel zahlt der Kunde 6%.
Der Kunde zahlt EURIBOR plus Aufschlag, er bekommt nichts und zahlt auch nichts aus dem Zinsbegrenzungsgeschäft:
| EURIBOR | + | Aufschl. | ||
| 4,0% | + | 1,0% | = | 5,0% |
| 5,0% | + | 1,0% | = | 6,0% |
Im Beispiel zahlt der Kunde irgendeinen Zinssatz zwischen 5 und 6%.
Der Kunde zahlt einerseits EURIBOR plus Aufschlag, andererseits sichert er die Zinsuntergrenze mit Zinsobergrenze minus EURIBOR, insgesamt:
| EURIBOR | + | Aufschl. | + | ( | Zinsobergr. | – | EURIBOR | ) | = | Zinsobergr. + Aufschl. |
| 3,7% | + | 1,0% | + | ( | 5,0% | – | 3,7% | ) | = | 6,0% |
Im Beispiel zahlt der Kunde 6%.
Das so vereinbarte Finanzierungsgeschäft verzinst sich also mit 6%, solange die jeweiligen Zinsbegrenzungen durchbrochen werden. Nur in einem engen Intervall des EURIBORs zwischen 4 und 5% verzinst es sich mit einem Zinssatz zwischen 5 und 6%.
Für den Abschluß des Zinsbegrenzungsgeschäftes wurden teilweise auch noch sog. Cap-Prämien erhoben.
Nach dem Abschluß dieser Geschäfte befanden sich die Zinssätze weiterhin auf dem Weg nach unten, so daß irgendwann die Zinsuntergrenze erreicht wurde, von der an der Kunde verpflichtet war, neben der variablen Darlehensverzinsung auch noch die Zinssubvention zu erwirtschaften, bezogen auf das Zahlenbeispiel insgesamt 6%. Das wurmte die Kunden, und sie besannen sich auf den unter Punkt 3 geäußerten Wunsch der entschädigungsfreien vorzeitigen Rückzahlungsmöglichkeit.
In der Tat war das variable Darlehen, sofern die dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten wurde, entschädigungsfrei rückzahlbar. Doch für die vorzeitige Aufhebung des Zinsbegrenzungsgeschäfts forderte die Darlehensgeberin eine Aufhebungsgebühr, die sie wie folgt begründete: Der Zinsbegrenzungsvertrag sichere ihr über seine Laufzeit einen Zinsertrag von Zinsobergrenze minus EURIBOR. Auf diesen Ertrag würde sie verzichten, wenn sie die Zinsbegrenzungsvereinbarung entschädigungsfrei aufheben würde. Zwar hatte die Darlehensgeberin auf diesen Aspekt vor Vertragsschluß nie hingewiesen, sondern suggeriert, sie würde gleichzeitig alle drei Wünsche des Darlehensnehmers erfüllen. Jetzt sollte aber etwas anderes gelten.
Und es gibt noch eine zweite Spielart von variablem Darlehen und Festzins:
Wiederum wird dem Kunden vorgeschlagen, ein variables Darlehen abzuschließen. Dieses variable Darlehen wird aber in ausländischer Währung vereinbart (z.B. CHF-Darlehen). Daneben wird ein Swapgeschäft abgeschlossen. Inhalt des Swapgeschäftes ist die Pflicht der Bank, jeden Monat an den Kunden in bezug auf das Bemessungskapital (=Darlehenskapital in CHF) die variable Verzinsung zu überweisen. Somit trägt die Bank die Darlehenszinsen aus dem variablen Auslandsdarlehen. Pflicht des Kunden ist es dagegen, das Bemessungskapital (=Darlehenskapital in EUR) jeden Monat mit einem festen Zinssatz zu verzinsen. So zahlt der Kunde eine feste Verzinsung auf ein in EUR notierendes Darlehen.
Wegen des weiterhin fallenden Zinsniveaus gingen wiederum die Kunden daran, das zinsvariable Darlehen unter Einhaltung einer Drei-Monats-Frist zu kündigen, denn eine Vorfälligkeitsentschädigung fiel dafür nicht an, wohl aber eine Aufhebungsgebühr für die Swap-Vereinbarung, mit der das Äquivalent zu einer Vorfälligkeitsentschädigung über die Hintertür wieder eingeführt wurde.
Mit dem Argument, daß eine vorzeitige entschädigungsfreie Rückzahlungsmöglichkeit in bezug auf das zinsvariable Darlehen bestehe, hatte die Bank geworben (Wunsch 3). Die später dann erforderliche Aufhebungsgebühr für das Swapgeschäft wurde dagegen geflissentlich verschwiegen.
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Angela Wehrt-Sierwald ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkten Bankrecht, Immobilienrecht, Familienrecht in der Kanzlei Wehrt & Hahn (www.wehrt-hahn.de).
Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung (www.wehrt.de). Beide Buxtehude-Immenbeck.
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Rechtliche Qualifikation der Zinsentschädigung für die vorzeitige Vertragsaufhebung bei variabel verzinslichen Finanzierungen zu festgeschriebenen Zinssätzen |