| W e h r t UNABHÄNGIGE BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN IN FINANZEN UND KREDIT GMBH |
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Prof. Dr. Klaus Wehrt Diplom-Volkswirt |
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Der Berechnungsstichtag für die Entschädigungsermittlung*****Aktualisiert am 31.01.2008***** Von Prof. Dr. Klaus Wehrt ErgebnisDas Erfüllungsinteresse aus der ursprünglichen Darlehensbeziehung sicher realisieren kann der Darlehensgeber, wenn der Zeitpunkt der tatsächlichen Darlehensrückzahlung als Stichtag für die Vorfälligkeitskalkulation heranzuziehen ist. Kommt es auf den Termin der Kündigung an, so bestehen die latente Chance auf Über- und die latente Gefahr von Unterkompensation. Nur soweit die Rechtsprechung dem Darlehensgeber eine zweite Zinsschadenskalkulation bei tatsächlicher Rückzahlung erlaubt, kann der Stichtag für die Vorfälligkeitskalkulation auf den Kündigungszeitpunkt gelegt werden. Damit erweist sich diese Lösungsmöglichkeit als wenig praktikabel. Im Ergebnis ist deshalb der Termin der tatsächlichen Darlehensrückführung als Berechnungsstichtag für die Vorfälligkeitsentschädigungskalkulation maßgeblich. In jüngster Zeit wird von Bankrechtsexperten – wohl auch vor dem Hintergrund steigender Zinsen – vorgetragen, der Bank müsse es aber auf jeden Fall auch vorbehalten bleiben, die Vorfälligkeitsentschädigung schon zum Kündigungszeitpunkt festzusetzen. Denn bankliche Kalkulationen haben auf gesicherten Erwartungen erfolgen, so die gesicherte Erwartung einer in ihrer Höhe feststehenden Vorfälligkeitsentschädigung. Tatsächlich macht die gesicherte Vorfälligkeitsentschädigung das Geschäft unsicher, denn die daraufhin einsetzende Zinsentwicklung kann sie einerseits entwerten, andererseits zum gelungenen Coup auf Kosten des Darlehensnehmers machen. Soweit überdies vorgeschlagen wird, dass die Bank zum Zeitpunkt der Kündigung einen Kredit in Höhe der Darlehensvaluta plus kalkulierter Vorfälligkeitsentschädigung selbst aufnimmt, um das Darlehen auch selbst zurückzuzahlen – der Kunde hat dann nur noch diesen Zusatzkredit zu bedienen und zu tilgen – werden Darlehensmittel teilweise für Pfandbriefgeschäfte eingesetzt. Für den nicht zurückzahlenden Kunden ergibt sich damit noch ein weiterer Schaden in Höhe der typischen Differenz zwischen dem Kreditzinssatz und der Verzinsung der mit einem Teil des Kredites erworbenen Pfandbriefe. Derartige Überlegungen verstoßen meines Erachtens gegen die Pflicht der Bank zur Schadensminderung. _______________ Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung (www.wehrt.de), Professor für Volkswirtschaftslehre und Statistik, Buxtehude-Immenbeck. |