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UNABHÄNGIGE BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN
IN FINANZEN UND KREDIT GMBH
                                      

Vorfälligkeitsentschädigung, Vorfälligkeit, Swapentschädigung

Prof. Dr. Klaus Wehrt
Diplom-Volkswirt
 
 
 
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Sondersituation II

*****Aktualisiert am 31.01.2008*****

Von Prof. Dr. Klaus Wehrt

Das Fehlen der besonderen Voraussetzungen zur Ablösung

Bisweilen kommt es vor, dass ein Kreditinstitut dem Ablösungswunsch des Darlehensnehmers zustimmt, obwohl keiner der besonders geschützten Gründe zur Ablösung vorliegt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten als geschützte Gründe: der Objektverkauf und die Ablehnung eines höheren Kreditvolumens durch die eigene Bank (eine andere Bank ist aber bereit, das höhere Volumen zu gewähren). Das OLG Naumburg hat diesen Gründen einen weiteren hinzugefügt. Zur Ablösung berechtigt ist ein Darlehensnehmer auch dann, wenn er sein Darlehen deshalb auf ein niedrigeres Zinsniveau umschulden möchte, weil er ansonsten irgendwann die monatliche Ratenlast nicht mehr erbringen kann.

Gleichwohl gilt insoweit aber auch die Rechtsprechung des BGH, der die bei den übrigen wirtschaftlich nicht genötigten Darlehensnehmern in Zeiten günstiger Zinsen besonders beliebten Umfinanzierungen als keine besonders triftigen Gründe für eine Kündigung gegen Vorfälligkeitsentschädigung ansieht. Soweit sich der Kreditgeber darauf einlässt, ist er frei, einen Preis bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit zu fordern.

Suggeriert die Bank allerdings dem Kunden, dass sie sich auf die Berechnung der wirtschaftlichen Nachteile beschränkt, unterbreitet sie diesem ein Angebot, das Darlehen gegen eine auf den Schadensausgleich beschränkte Vorfälligkeitsentschädigung abzulösen. Daran kann sie festgehalten werden.

Erfolgt die Umfinanzierung im Hause des ehemaligen Kreditgebers, so ist für die Festlegung des Referenzsystems, auf das sich die Sittenwidrigkeitsprüfung bezieht, Folgendes zu beachten: Die Komponente „Zinsmargenschaden“ hat aus der Kalkulation herauszufallen, denn die Marge des Ursprungsgeschäfts wird durch die Marge des Ersatzgeschäfts ersetzt. Zudem ist die Vornahme des Ersatzgeschäfts die „conditio sine qua non“ für das Entstehen der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Zinsmarge aus der neuen Finanzierung wäre nicht entstanden, wenn der Darlehensnehmer die Ursprungsfinanzierung nicht abgelöst hätte. Da zudem sicher ist, dass das verlorengegangene Altgeschäft durch ein Darlehensneuabschluss ersetzt wurde, ist es ebenfalls sachgerecht, dass die Referenzentschädigung im Vergleich von Darlehen zu Darlehen ermittelt wird.

Insoweit führt das OLG Celle aus, dass ein Kreditinstitut, das keinen Zinsmargenschaden geltend machen kann, an der abstrakten Schadensberechnung, wie sie mit dem Aktiv-Passiv-Vergleich durchgeführt wird, gehindert ist, denn darin sei der Zinsmargenschaden automatisch mit enthalten. Damit bleibe dem Kreditgeber nur noch der konkrete Schadensnachweis.

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Prof. Dr. Klaus Wehrt ist  finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung (www.wehrt.de), Professor für Volkswirtschaftslehre und Statistik, Buxtehude-Immenbeck.

 
- Grundsätzliches zur Vorfälligkeitsentschädigung - überarbeitet Mai 2009 -

  Vorfälligkeitsentschädigung:   A.     Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
  Vorfälligkeitsentschädigung:   B.     Zweifelsfragen der Berechnung
  Vorfälligkeitsentschädigung:   B.I.   Wiederanlage in Wertpapieren
  Vorfälligkeitsentschädigung:   B.II.  Die Auswahl der Wiederanlagezinssätze
  Vorfälligkeitsentschädigung:   B.III. Umfang ersparter Risikoaufwendungen
  Vorfälligkeitsentschädigung:   B.IV. Sondertilgung, Teilablösung
  Vorfälligkeitsentschädigung:   B.V.  Berechnungsstichtag für Entschädigungsermittlung
  Vorfälligkeitsentschädigung:            - Kündigungszeitpunkt als Stichtag
  Vorfälligkeitsentschädigung:            - Rückzahlungszeitpunkt als Stichtag
  Vorfälligkeitsentschädigung:            - Ergebnis
  Vorfälligkeitsentschädigung:   C.      Die Vorfälligkeitsentschädigung bei gestiegenem Zinsniveau
  Vorfälligkeitsentschädigung:   D.      Fehlen besonderer Voraussetzungen zur Ablösung
  Vorfälligkeitsentschädigung:   E.      Vorzeitige Ablösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung
  Vorfälligkeitsentschädigung:   F.      Darlehensübernahme