| W e h r t UNABHÄNGIGE BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN IN FINANZEN UND KREDIT GMBH |
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Prof. Dr. Klaus Wehrt Diplom-Volkswirt |
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Sondersituation I*****Aktualisiert am 31.01.2008***** Von Prof. Dr. Klaus Wehrt Die Vorfälligkeitsentschädigung bei gestiegenem ZinsniveauHypothetisch sind Situationen denkbar, unter denen sich zwar eine Vorfälligkeitsentschädigung nach dem Aktiv-Passiv-Vergleich errechnen lässt, das abgelöste Darlehen allerdings zu einem höheren Zinssatz auf dem Markt untergebracht werden kann. In diesem Fall ist das Wahlrecht des Kreditgebers zwischen den abstrakten Methoden der Schadensberechnung möglicherweise beschränkt. Der Kreditgeber hat seinen Schaden konkret nachzuweisen, so jedenfalls der BGH:
Auf jeden Fall gilt Folgendes: Steigt das Zinsniveau über den nominalen Vertragszinssatz hinaus an, so hat die Darlehensgeberin beim Aktiv-Aktiv-Vergleich den Zinsmargenschaden mit dem nunmehr negativen Zinsverschlechterungsschaden zu saldieren. Im Extremfall wird somit keine Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet. Steigt das Zinsniveau sogar soweit an, dass es den effektiven Jahreszinssatz eines gegen Disagio gewährten Darlehens überschreitet, so hat der Darlehensnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen, sondern umgekehrt einen Anspruch auf die Erstattung des in Teilen unverbrauchten Disagios. _______________ Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung (www.wehrt.de), Professor für Volkswirtschaftslehre und Statistik, Buxtehude-Immenbeck. |