| W e h r t UNABHÄNGIGE BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN IN FINANZEN UND KREDIT GMBH |
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Prof. Dr. Klaus Wehrt Diplom-Volkswirt |
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Der Berechnungsstichtag für die Entschädigungsermittlung*****Aktualisiert am 31.01.2008***** Von Prof. Dr. Klaus Wehrt Rückzahlungszeitpunkt als Stichtag für die EntschädigungskalkulationMit der zweiten Variante wird als Stichtag für die Vorfälligkeitsentschädigungsermittlung der Zeitpunkt angesetzt, zu dem der Darlehensnehmer Darlehensvaluta und Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich zahlt. Für den ersten Zinszeitraum kann der Darlehensgeber für das planmäßig zu bedienende Kapital als Verzugsschaden zumindest den Vertragszinssatz ansetzen. Damit ist sein Erfüllungsinteresse gewahrt. Die Rechtsprechung gestattet ihm daneben sogar, einen Zinssatz nach der Methode Basiszinssatz plus 5 Prozentpunkte (bei Verbraucherdarlehen: plus 2,5 Prozentpunkte) anzusetzen. Diesen wird er benutzen, wenn der Zinssatz den Vertragszinssatz übersteigt – ein zusätzlicher Gewinn. Mit der Rückzahlung des Darlehenskapitals macht der Darlehensgeber sodann die Entschädigungskalkulation auf. Die Vorfälligkeitsentschädigung überbrückt die Zinsspanne zwischen dem Vertragszinssatz und den dann geltenden Marktkonditionen. Damit ist auch für den zweiten Zinszeitraum ein Ersatz des Erfüllungsinteresses sichergestellt, denn der Kreditgeber hat das erforderliche Kapital, um die bei der Entschädigungsberechnung postulierten Anlagealternativen wahrzunehmen. Diese Alternativen stehen ihm tatsächlich zur Verfügung. Daneben hat er die Option, mit der Valuta zu spekulieren, die zugrunde gelegten Anlagegeschäfte auszuschlagen und sein Glück in anderen, risikobehafteten Geschäften zu suchen. Der erste und zweite Zinszeitraum unterscheiden sich für den Darlehensgeber maßgeblich somit nur darin, dass im zweiten Zeitraum mit der Valuta spekuliert werden kann, im ersten Zeitraum dagegen nicht. ![]() Eine wichtige Variable bleibt in der Hand des Darlehensnehmers. Er entscheidet, wann er die Valuta zurückgibt. Zwar wird die Sanktion der Verzugszinsen ihn nicht frei entscheiden lassen, sondern bedrängen, das Darlehen auch zeitig zurückzuzahlen; nichtsdestoweniger lohnt sich das folgende Kalkül: Mit jeder Woche des Zuwartens steigt einerseits der Schadensersatz, der wegen des Verzugs zu begleichen ist, in Zeiten steigender Zinsen sinkt andererseits mit jeder Woche des Zuwartens die zu begleichende Vorfälligkeitsentschädigung. Ein erwarteter Anstieg des Marktzinsniveaus wird den Schuldner dazu bewegen, die Rückzahlung zu verschleppen, ein sinkendes Marktzinsniveau wird ihn dagegen dazu bewegen, die Rückzahlung zeitig durchzuführen. Gerade in solchen Zeiten (erwarteter Zinsanstieg), in denen der Kreditgeber gerne mit der Valuta spekulieren würde, wird der Darlehensnehmer unter Umständen somit die Rückzahlung verschleppen und die Spekulation seines Gläubigers vereiteln. Gleichwohl bleibt dem Kreditinstitut der Ersatz des Erfüllungsinteresses sicher. _______________ Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung (www.wehrt.de), Professor für Volkswirtschaftslehre und Statistik, Buxtehude-Immenbeck. |