| W e h r t UNABHÄNGIGE BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN IN FINANZEN UND KREDIT GMBH |
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Prof. Dr. Klaus Wehrt Diplom-Volkswirt |
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Die Entschädigung bei Teilablösungen, Sondertilgungen*****Aktualisiert am 31.01.2008***** Von Prof. Dr. Klaus Wehrt Führt ein Darlehensnehmer die Hälfte des gewährten Darlehenskapitals zurück und reduziert dabei die periodische Zins- und Tilgungsraten auf die Hälfte ihrer ursprünglichen Höhe, so spricht man von einer Teilablösung. Bei Teilablösungen verändert sich die Laufzeit bis zur vollständigen Darlehenstilgung nicht. Anders verhält es sich bei Sondertilgungen. Sondertilgungen dienen der Reduzierung des bestehenden Restkapitals. Die periodisch zu erbringenden Leistungsraten bleiben unbetroffen. Deshalb verkürzt sich mit jeder Sondertilgung auch die Restlaufzeit des gewährten Darlehens. Die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen für Teilablösungen stellt keine Besonderheit dar. Die Zinsentschädigung (vor Bearbeitungskosten), die für die Rückführung des gesamten Darlehens aufgewendet werden muss, halbiert sich, wenn nur die Hälfte des Darlehens abgelöst wird. Sondertilgungen sind häufig entschädigungsfrei. Sie haben dann die Qualität von entschädigungsfreien Teilkündigungsrechten des Kunden. Für das Kreditinstitut kann sich sowohl der Zeitraum einer rechtlich gesicherten Zinserwartung verkürzen – sofern das Darlehen durch Vornahme von Sondertilgungen vor dem Ablauf der Zinsfestschreibungszeit getilgt werden kann – als auch das Volumen des gebundenen Kapitals verringern. Da der BGH wiederholt darauf hingewiesen hat, dass bei der Ermittlung von Zinsentschädigungen einerseits der Zeitraum einer rechtlich geschützten Zinserwartung zu beachten ist, andererseits der Tilgungsverlauf des Darlehens zu berücksichtigen ist, spricht trotz des anderslautenden Urteils des OLG Frankfurts viel dafür, dass die vertraglich ausbedungenen entschädigungsfreien Sondertilgungsrechte dem Kreditkunden bei der Entschädigungsberechnung gutzubringen sind. So haben denn auch das LG Darmstadt als auch das LG Heidelberg trotz des bestehenden Urteils des OLG Frankfurt entschieden, dass für die Zukunft noch bestehende Sondertilgungsrechte als wahrgenommen zu werten sind. Jeweils zum erstmöglichen Termin – zum Zeitpunkt der Rückzahlung für das Kalenderjahr, in dem das Darlehen abgelöst wird, zum Jahresbeginn in den Folgejahren – seien die Sondertilgungen von der Kapitalschuld abzusetzen und verändern damit sowohl den ausfallenden Zahlungsstrom als auch die geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung. Das LG Heidelberg ging sogar so weit, dass es in einem Fall wegen der Mehrdeutigkeit der Sondertilgungsregelung dem Darlehensnehmer erlaubte, auch die in den Vorjahren nicht ausgeübten Sondertilgungsrechte noch nachzuholen. Nutzt dagegen der Darlehensnehmer sein Recht auf entschädigungsfreie Sondertilgungen während des laufenden Darlehensvertrages, so stellt sich keine Vorfälligkeitsentschädigungsproblematik. Entschädigungsfreie Sondertilgungen auf Darlehen mit Disagio führen allerdings zu einer Disagiorückerstattungsproblematik, sofern das gewährte Disagio ein laufzeitabhängiges Entgelt zur Verbilligung der Zinsen darstellt. Entsprechend dem Urteil des BGH vom 27.01.1998 hat die Erstattung gemäß einem Verhältnis zu erfolgen. Zu vergleichen sind die bei vertragsgemäßem Verlauf ohne die vorgenommene Sondertilgung insgesamt zu bezahlenden Zinsen mit jener Summe von Zinsen, die nunmehr insgesamt auf das Darlehen geleistet werden. Das Verhältnis der zuletzt genannten Zinssumme zu erstgenannten Summe stellt den verbrauchten Teil des Disagios dar. Der verbleibende Teil ist zu erstatten. Entschädigungspflichtige Sondertilgungen können vereinbart werden, um dem Kunden ohne Rücksicht auf die besonderen Gründe der vorzeitigen Darlehensablösung, welche in den beiden Urteilen vom 01.07.1997 beschrieben sind, ein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung von Darlehensteilen einzuräumen. Bei entschädigungspflichtigen Sondertilgungen stellt sich eine Vorfälligkeitsproblematik, aber keine Disagioproblematik. Eine Disagioerstattungsproblematik besteht schon deshalb nicht, weil der ausfallende Zahlungsstrom, auf dem die Entschädigungskalkulation basiert, aus dem disagiovergünstigten Nominalzinssatz entwickelt wird. Die Ermittlung des ausfallenden Zahlungsstroms für einzelne Sondertilgungen lässt sich am einfachsten anhand eines Beispiels illustrieren. Das nachfolgende Tableau zeigt den Tilgungsplan eines Darlehens, das sich mit 5 % verzinst und einmal jährlich nachschüssig mit einer Rate von 8.000 DM bedient wird:
Wird zum 31.12.2001 eine Sondertilgung in Höhe von 10.000 € vorgenommen, so verändert sich der Tilgungsplan wie folgt:
Der Zahlungsstrom des bereits ausgezahlten Darlehens ohne Berücksichtigung der Sondertilgung lautet: + 8.000 € 2001 + 8.000 € 2002 + 8.000 € 2003+ 95.069,63 € 2004 Mit Berücksichtigung der Sondertilgung lautet er dagegen: + 18.000 € 2001 + 8.000 € 2002 + 8.000 € 2003 + 83.493,38 € 2004 Der Unterschied zwischen den beiden Zahlungsströmen ist deshalb: - 10.000 € 2001 + 11.576,25 € 2004 Zur Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung ist deshalb die Frage zu beantworten, welcher Betrag in der Gegenwart anzulegen ist, damit der Gesamtbetrag sich über drei Jahre auf 11.576,25 € verzinst. Da die Verzinsung der den Zahlungsstromausfall ausgleichenden Pfandbriefe unterhalb des Darlehenszinssatzes von effektiv 5% liegen wird, wird der zum Ausgleich notwendige Anlagebetrag die 10.000 €-Grenze überschreiten und somit eine positive Vorfälligkeitsentschädigung bedingen. _______________ Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung (www.wehrt.de), Professor für Volkswirtschaftslehre und Statistik, Buxtehude-Immenbeck. |