Widerruf Immobiliendarlehen: EuGH und BGH im offenen Schlagabtausch

BGH und EuGH im Dauerstreit um das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen

Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Immobiliardarelehensverträge, also solche Darlehen, die zum Erwerb, zur Renovierung oder zur Errichtung von Gebäuden, ebenso Kredite mit grundpfandrechtlicher Besicherung, sind von den Urteilen des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C187/20) nicht betroffen. Die Rechtsprechung gilt für alle Verbraucherdarlehensverträge, die nicht Immobiliardarlehensverträge sind, insbesondere solche Kreditverträge, mit denen Automobilkäufe finanziert wurden. Jedenfalls lagen der Entscheidung des EuGH drei Automobilkreditverträge zugrunde.

Der deutsche Bundesgerichtshof hatte einen Widerruf derartiger Verträge als rechtsmissbräuchlich eingestuft, wenn in diesen lediglich Pflichtangaben nicht erbracht wurden oder fehlerhaft angegeben waren. Der Widerruf hätte die Folge gehabt, dass Kreditnehmer unmittelbar auf niedriger verzinsliche Kreditverträge hätten umsteigen können. Dieser Weg wird nunmehr wiederum eröffnet, insbesondere für solche Fälle, unter denen der Verzugszins nicht als Prozentsatz ausgewiesen, die Zinsanpassungsklauseln unklar bleiben oder die Vorfälligkeitsentschädigung nicht nachprüfbar beschrieben wurde.

Da sich die Rechtslage bei den Immobiliarkrediten insoweit nicht geändert hat, dürfte weiterhin die Rechtslage entsprechend März 2020 gelten, die im nachfolgenden Artikel beschrieben wird.

Von den Toten auferstanden. Der Widerrufsjoker lebt!
Der Europäische Gerichtshof liest dem Bundesgerichtshof die Leviten. Und der BGH schlägt zurück!

Vorweg! Alle nach dem 10.06.2010 und bis zum 20.03.2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehen lassen sich nach Einschätzung des EuGH augenblicklich widerrufen. Das hatte der Europäische Gerichtshof am 26.03.2020 entschieden (Aktenzeichen: EuGH C – 66/19). Das hätte bedeutet: Keine Vorfälligkeitsentschädigung, aber Rückerstattungsansprüche gegen die Bank wegen zu viel gezahlter Zinsen, gezahlter Bearbeitungsgebühren, Bereitstellungszinsen, Disagien und vieles mehr.
Doch der BGH schlägt jetzt mit seinem Beschluss vom 31.03.2020 (BGH XI ZR 198/19) zurück: Da der deutsche Gesetzgeber genau die vom EuGH angegriffene Widerrufsbelehrung in ihrem Wortlaut formuliert habe, gelte ein weitreichender Rechtsschutz für die Banken. Bei textgetreuer Übernahme der gesetzlichen Belehrung bestehe kein Widerrufsrecht gegen die darlehensgewährende Bank. Möglicherweise wird dadurch der Weg zu einer Staatshaftung wegen fehlerhafter Richtlinienumsetzung eröffnet. Die Darlehensnehmer könnten danach ihre Ansprüche gegen den deutschen Staat richten.

An alle Rechtsanwälte

Falls Sie der Überzeugung sind, dass Sie dennoch für Ihre Mandanten erfolgreich Ansprüche geltend machen können, nutzen Sie unser Rückabwicklungsprogramm für die Berechnung.
Das Progamm berechnet alle Ansprüche aus der Rückabwicklung von Immobiliendarlehensverträgen. Bis zum Widerrufstermin wird zugunsten der Bank mit dem Vertragszinssatz gerechnet, es sei denn dieser liegt mehr als 1 Prozentpunkt oberhalb eines marktüblichen Darlehenszinssatzes. Die Marktzinssätze werden in einer Datenbank verwaltet. Zurück erhält die Kreditgeberin das ursprünglich ausgezahlte Kapital und die Zinsen auf die Valuta nach Tilgungsplan. Zugunsten des Kunden gilt: Er erhält alle gezahlten Darlehensraten, aber auch Bearbeitungsgebühren, Kontoführungsgebühren, Bereitstellungszinsen o.ä. zurück. Zudem werden diese Beträge seit ihrer Zahlung mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. Zum Widerrufstermin werden alle Beträge gegeneinander verrechnet.

An alle Bauherren

Bitte besprechen Sie die rechtlichen Chancen eines Widerrufs vorab mit Ihrem Anwalt. Sollte dieser Ihnen grünes Licht geben und eine Rückabwicklungsrechnung empfehlen, so berechnen wir Ihre Ansprüche. Versenden Sie dann auf dem Postweg die nachfolgenden Unterlagen:

  1. Darlehensvertrag,
  2. Alle Jahreskontoauszüge seit der Darlehensgewährung,
  3. Ihr Widerrufschreiben an Ihre Bank oder Sparkasse.

Unsere Adresse:

Wehrt – Unabhängige Beratungsdienstleistungen in Finanzen und Kredit GmbH
Prof. Dr. Klaus Wehrt
Birkenhain 1 a,
21614 Buxtehude

In einem ersten Schritt erhalten Sie zunächst für Sie kostenfrei ein Angebot auf Überprüfung. Zur Orientierung benutzen Sie bitte unsere Preisliste. Auf die dort genannten Preise räumen wir Rabatte von bis 35% ein, sofern die Darlehen wie im Vertrag vorgesehen regelmäßig bedient wurden.

Zum Thema

Kennen Sie das? Sie nehmen ein Darlehen über 300.000 EUR für Ihre neuerworbene Immobilie auf. Mit dem Vertrag binden Sie sich für mindestens zehn Jahre. Solche Verträge darf man zwei Wochen lang überdenken und kann sie innerhalb dieser Frist noch ohne weitere Folgen widerrufen.

Da stellt sich natürlich die Frage: Wann beginnt die Frist? In den deutschen Widerrufsbelehrungen liest man allerorten:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags.“

Also läuft sie an, sobald beide Vertragspartner unterschrieben haben. Verstanden!

In diesen Verträgen steht aber sogleich im nächsten Satz:

„Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Kreditnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB von seinem Institut erhalten hat.“

Also doch noch nicht sogleich mit dem Vertragsschluss, sondern möglicherweise erst später.

Daher schaue ich in den § 492 BGB. Dem Internet sei Dank, er springt nach seiner Eingabe in die Suchmaschine sofort auf. Dort steht im Absatz 2:

„Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.“

Jetzt habe ich aufsteigende Hitze. Immerhin muss ich innerhalb von 14 Tagen mit meiner Recherche fertig sein: Artikel 247 EGBGB im Internet suchen. Gefunden.

Dort steht:

EGBGB

Hilfe! Wie soll ich in zwei Wochen herausfinden, ob ich meinen Vertrag widerrufen kann?

Genau das hatte der EuGH am 26.03.2020 beanstandet. Die „Verweisungskaskade“ vom Darlehensvertrag in das BGB und sodann in das EGBGB (Das Einführungsgesetz zum BGB) sei eine nicht zumutbare Art und Weise, die Darlehensnehmer über ihre Widerrufsrechte zu belehren. Der BGH, der eine hohe Meinung von der Rechtskenntnis deutscher Bürger hat, hatte das früher noch anders gesehen. Er musste sich vom EuGH eines Besseren belehren lassen: Deutsche Darlehensnehmer sind juristisch nicht gebildeter als Durchschnittseuropäer. Doch der BGH pocht auf seine ursprüngliche Rechtsauffassung: Da der deutsche Gesetzgeber diesen Kaskadenverweis selbst in seinen Muster-Widerrufsbelehrungstext aufgenommen habe, dürfen sich die Kreditinstitute weiterhin rechtmäßig darauf stützen. Widerrufen kann somit nur derjenige, dessen Belehrung einerseits den Kaskadenverweis aufweise, und dessen Belehrung andererseits vom gesetzlichen Mustertext abweiche. Viele Sparkasse hatten in ihrem Belehrungstext bei den Pflichtangaben beispielhaft solche Pflichtinformationen aufgeführt, u.a. die Nennung der Aufsichtsbehörde. Diese Behördennennung stellt allerdings keine Pflichtangabe nach dem Gesetz dar. Solche Belehrungen bleiben fehlerhaft und entsprechende Darlehensverträge können weiterhin widerrufen werden, sofern die Aufsichtsbehörde tatsächlich nicht benannt wurde.

Was bedeuten die beiden sich widersprechenden Urteile?

Während für alle Verbraucher-Kreditverträge - außer Immobiliendarlehensverträgen -, das EuGH-Urteil unmnmittelbar Anwendung findet, wenn sie nach dem 10.06.2010 und bis zum 20.03.2016 vertraglich vereinbart wurden, bleibt die Situation bei Immobilienkreditverträgen äußerst unsicher. Für Einzelheiten und Risiken des Widerrufs kontaktieren Sie einen spezialisierten Anwalt.

Welche Auswirkungen hat das?

Nur Rechtsschutzversicherten kann nach Rücksprache mit ihren Anwälten empfohlen werden, sich mit der Widerrufsproblematik neu zu befassen. Gibt der Anwalt ein positives Signal, so kann widerrufen werden. Sie schulden keine Vorfälligkeitsentschädigung zu Gunsten der Bank und können somit ohne irgendwelche Entschädigungen zahlen zu müssen auf die heute günstigen Kreditkonditionen umfinanzieren.

Und noch ein Bonbon! Für die bereits absolvierte Laufzeit bspw. seit dem Jahr 2012 können alle Bearbeitungsgebühren, alle Auszahlungsabschläge, alle Disagien, alle Bereitstellungszinsen, oder was sonst noch an Zahlungen geleistet wurde, zurückgefordert werden. Sie sind mit 2,5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit diesem Zeitpunkt zu verzinsen (eine jährliche Verzinsung zwischen knapp 3% und mindestens 1,6%). Wir berechnen das für Sie.

Behalten darf die Bank allerdings die gezahlten Monatsraten. Doch auch auf diese schuldet sie dem Kunden seit dem Zeitpunkt der Zahlung eine Verzinsung von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Damit stellt jede Darlehensrate quasi eine Geldanlage dar. Sofern der Fall vorliegt, dass der Vertragszinssatz den marktdurchschnittlichen Darlehenszinssatz zum damaligen Vertragsabschlusszeitpunkt um mehr als einen Prozentpunkt überschritt, darf die Bank zudem nur die marktübliche Verzinsung vereinnahmen und muss die überschießenden Beträge zusätzlich erstatten. Das ist wie eine zweite Vorfälligkeitsentschädigung, allerdings zu Ihren Gunsten.

Wir berechnen Ihre Rückabwicklungsansprüche! Dabei akzeptieren wir nur den Postversand der Unterlagen. Für die Überprüfung benötigen wir:

  • Darlehensvertrag
  • Alle Jahreskontoauszüge seit dem Vertragsabschluss, denn wir müssen das gesamte Konto nachbilden.
  • Ihr Schreiben, mit dem Sie den Widerruf gegenüber Ihrer Bank erklärten.

In einem ersten Schritt erhalten Sie ein für Sie kostenfreies Angebot auf Ermittlung der Rückabwicklungsansprüche. Zur Orientierung benutzen Sie bitte unsere Preisliste. Auf die dort genannten Preise räumen wir Rabatte von bis 35% ein, sofern die Darlehen wie im Vertrag vorgesehen regelmäßig bedient wurden.

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Wehrt – Unabhängige Beratungsdienstleistungen in Finanzen und Kredit GmbH
Prof. Dr. Klaus Wehrt
Birkenhain 1 a,
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