Prämiensparvertrag

Wissenswertes rund um dieses Thema

Großes Aufräumen bei den Prämiensparverträgen - Alles muss weg!

11.04.2023 | Prof. Dr. Klaus Wehrt

Die in vielen Sparverträgen in der nachfolgenden oder einer ähnlichen Form enthaltene Klausel zur Verzinsung ist unwirksam: „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ... % p.a. verzinst.“ Zahlreiche Geldinstitute kündigten diese Sparpläne und zahlten den Kunden das angehäufte Sparvolumen aus. Doch bei der Ermittlung des Sparguthabens zeigten sich die Institute knauserig, indem sie die eingezahlten Gelder mit zu geringen Zinssätzen verzinsten. Daher ist es so wichtig, die ausgezahlten Guthaben zu überprüfen und entsprechende Erstattungsansprüche, die im Regelfall 7-10% des gesamten Sparguthabens ausmachen, an das Institut zu richten.

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BGH bestätigt verbraucherfreundliches Urteil zu Prämiensparverträgen

06.10.2021 | Prof. Dr. Klaus Wehrt

Mit Urteil (BGH XI ZR 234/20) vom heutigen Tage hat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung des OLG Dresden (5 MK 1/19) zu den Prämiensparverträgen bestätigt. Im Verfahren hatte ein Verbraucherschutzverband sich im Wege einer Musterfeststellungsklage gegen die Zinsberechnungen von Sparkassen bei sog. Prämiensparverträgen gewandt.

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Sparbuch

Prämiensparvertrag

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Prof. Dr. Klaus Wehrt - Ihr Experte

Prof. Dr. Klaus Wehrt
  • zahlreiche Publikationen in Fachzeitschriften wie:
    • Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht,
    • Wertpapier-Mitteilungen,
    • Zeitschrift für Wirtschaftsrecht,
    • Betriebswirtschaft im Blickpunkt,
    • Betriebswirtschaftliche Mandantenbetreuung,
    • Betriebs-Berater,
  • vielfach in den Urteilen des BGH zitiert
  • Mitglied der Expertenrunde "Vorfälligkeitsentschädigung" beim BMJV und BMF seit 2016,
  • Tausende von Berechnungen,
  • gutachterliche Mitwirkung am Grundsatzurteil zur Vorfälligkeitsentschädigung vom 01.07.1997 (BGH NJW 1997 2875)
  • unabhängige Programmentwicklung für Sachverständige, Banken und Verbraucherzentralen
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