BGH bestätigt verbraucherfreundliches Urteil zu Prämiensparverträgen

Von Prof. Dr. Klaus Wehrt

Letzter Bearbeitungsstand: 06.10.2021

Mit Urteil (BGH XI ZR 234/20) vom heutigen Tage hat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung des OLG Dresden (5 MK 1/19) zu den Prämiensparverträgen bestätigt. Im Verfahren hatte ein Verbraucherschutzverband sich im Wege einer Musterfeststellungsklage gegen die Zinsberechnungen von Sparkassen bei sog. Prämiensparverträgen gewandt.

Prämiensparverträge sind solche im Rahmen einer Sparbuchkontenführung abgeschlossenen Verträge, unter denen der Anleger monatlich einen vorab bestimmten Geldbetrag einzahlt. Dieser Geldbetrag wird mit einem veränderlichen Sparzinssatz verzinst, der den Schwankungen des allgemeinen Zinsniveaus folgen darf. Nach Ablauf eines Jahres zahlt die Sparkasse sodann auf die in diesem Jahr zusätzlich eingebrachten Beträge die Sparprämie als Prozentsatz der zusätzlichen Einzahlungen. Die Verträge sind zumeist auf mindestens 15 Jahre angelegt, für die Sparkasse somit solange nicht kündbar. Die Prämie erreicht nach Ablauf dieses Zeitraums eine Höchstmarke von bis zu 50% der Einzahlungen eines Jahres.

Der BGH hat heute entschieden:

  1. 1. Für die Veränderungen, denen der Sparzinssatz unterliegt, ist auf den Verlauf einer in öffentlichen Medien zugänglichen Referenzreihe abzustellen. Heranzuziehen ist eine Referenzreihe langfristiger Sparzinsen, die mit der Laufzeit des Prämiensparvertrags korrespondiert.
  2. 2. Der Abstand zwischen dem Sparzinssatz und dem Satz der Referenzreihe ist bei Vertragsschluss in relativer Höhe (also bspw. 40%) festzustellen. Alle Zinsänderungen während der Laufzeit des Sparvertrags haben diesen relativen Abstand für die Zukunft einzuhalten.
  3. 3. Die Verjährung von Ansprüchen aufgrund fehlerhafter Zinsanpassung durch die jeweilige Sparkasse beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Sparvertrag beendet wird. Der Kunde kann also noch drei Jahre nach Ende des Sparvertrags seine Ansprüche geltend machen.

Das Urteil wird viele Verbraucher hocherfreuen, die während der letzten drei Jahre erleben mussten, dass Ihnen Ihre Sparkasse den Prämiensparvertrag aus wirtschaftlichen Gründen einfach kündigte. Doch auch jene Kunden, die selbst kündigten oder deren Sparvertrag endete, können sich auf das Urteil beziehen.

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Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung, Professor für Volkswirtschaftslehre und Statistik, Buxtehude-Immenbeck.

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