Ihr Vertrag wurde ab April 2016 geschlossen? Die Beschreibung der Vorfälligkeitsentschädigung fehlt in Ihrem Vertrag? JA! Sie dürfen das Darlehen beim Immobilienverkauf oder beim Wechsel des Darlehensgebers ablösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen können zurückgefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn die Beschreibung der Zinsentschädigung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.
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Für die Kreditwirtschaft gilt: Darlehensverträge, die ab dem 21. März 2016 geschlossen wurden, müssen eine Beschreibung der Berechnung einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung enthalten (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Urteilshinweise finden Sie unter:
Keine Vorfälligkeitsentschädigung beim Hausverkauf.
Fast alle Kreditinstitute ermitteln die Vorfälligkeits- oder Nichtabnahmeentschädigung nach dem sog. Aktiv-Passiv-Vergleich. Verglichen werden der Vertragszinssatz mit einer Wiederanlage in sichere Kapitalmarkttitel (i.A. Hypothekenpfandbriefe). Es kommt auf die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Darlehenszinssatz und den Renditen von Hypothekenpfandbriefen an, die marktaktuell im Zeitpunkt der Ablösung gelten. Die ermittelte Zinsdifferenz wird über den Zeitraum bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit, entweder nach Vertrag (Ende der Zinsbindungsfrist) oder aufgrund des Gesetzes (maximal 10,5 Jahre seit Empfang des Darlehenskapitals) betrachtet. Multipliziert mit dem jeweils geltenden Darlehensrestkapital und aufsummiert über den Betrachtungszeitraum ergibt sich die Vorfälligkeitsentschädigung, die noch zu bereinigen ist um ersparte Verwaltungskosten und ersparte Risikokosten. Schließlich ist sie noch einer Abzinsung zu unterwerfen.
Die Sparkassen benutzten häufig die nachfolgende Regelung:
„Für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung wird von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel (Pfandbriefrenditen der Deutschen Bundesbank) ausgegangen. Zunächst wird der Betrag ermittelt, der zum Ablösestichtag erforderlich ist, um sämtliche ursprünglich vereinbarte Zahlungen aus dem Kreditvertrag (Zinsen, Tilgung) sowie das rechnerische Restkapital am Ende der Zinsfestschreibung zu erzielen. Die anfallenden Zinsen sind in diese Berechnung einbezogen.“
Diese Formulierung hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2025 als unverständlich gebrandmarkt. Bei der Beschreibung der Aktiv-Passiv-Methode sei die Bildung Differenz zwischen dem Darlehenszinssatz und der Verzinsung sicherer Kapitalmarkttitel hervorzuheben. In der Folge war die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung an den Kreditnehmer zurückzuzahlen.
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Prof. Dr. Klaus Wehrt
Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung, Professor für Volkswirtschaftslehre und Statistik, Buxtehude-Immenbeck.