Achtung: Verjährung vernichtet Ansprüche aus Vorfälligkeitsentschädigung

Von Prof. Dr. Klaus Wehrt

Aktualisiert: 30. March 2023

Am 31.12.2023 ist es wieder einmal soweit: Ansprüche, die im Jahr 2020 entstanden sind, verjähren unweigerlich (§ 195 BGB in Verbindung mit § 199 Abs. 1 BGB).

Als Sachverständigenbüro, das sich professionell mit der Überprüfung von Zinsentschädigungen befasst, weisen wir dringend darauf hin, dass ehemalige Darlehensnehmer, die ihr Darlehen im Jahr 2020 gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung, eine Nichtabnahmeentschädigung, ein Aufhebungsentgelt oder was auch immer vorzeitig an die Bank oder Sparkasse zurückgaben, sich die Schadensberechnung noch einmal genau auf wesentliche Punkte hin anschauen sollten.

Wir sprechen zwei Gruppen von Darlehensnehmern aus unterschiedlichen Motiven an:

  1. Verbraucherdarlehensnehmer, denen wir nach Prüfung ihres Falls anbieten, eine von uns gemutmaßte Erstattungsforderung abzukaufen. Die Zinsentschädigung sollte dabei mindestens 10.000 EUR betragen haben.
  2. Gewerbliche Darlehensnehmer, denen wir anbieten, die gezahlte Zinsentschädigung gegen eine Beteiligung am außergerichtlichen oder gerichtlichen Erfolg gutachterlich zu prüfen.

1. Verbraucherdarlehensnehmer: Anders als bei gewerblichen Darlehen unterliegen die Entschädigungsberechnungen der Baufinanzierungen von Verbrauchern vielen rechtlichen Beschränkungen, so erachten wir es bspw. als nicht zulässig, für die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen Negativzinsen anzusetzen. Daneben gibt es eine Vielzahl von weiteren Pflichtprozeduren, durch die ein Institut seine Verbraucherdarlehen schicken muss, bevor rechtmäßig eine Vorfälligkeits- oder Nichtabnahmeentschädigung verlangt werden kann.

Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Jahr 2020 setzt am 31.12.2023 ein. Um diese Verjährung zu verhindern, sollten Sie uns schleunigst Ihren Darlehensvertrag mit den dazugehörigen Anlagen zusenden, ferner auch die Vorfälligkeits- oder Nichtabnahmeentschädigungsberechnung Ihrer Bank oder Sparkasse. Wir werden uns dann nach Prüfung umgehend bei Ihnen melden und Ihnen ein Angebot auf Übernahme Ihres Falls unterbreiten.

Also rechtzeitig handeln! Gerne stehen wir Ihnen als Kontakt für eine gutachterliche Prüfung oder eine finanzmathematische Beratung zur Verfügung: mail@wehrt.de.

2. Gewerbliche Darlehensnehmer: Besonders angesprochen fühlen sollten sich solche Kreditkunden, deren gewerblicher Kredit nicht für die Finanzierung einer Wohnimmobilie, sondern für andere Objekte wie Fabrik, Gewerbehalle, Logistikzentrum, Hotel, Klinik, Pflegeheim, Windkraftanlage oder ähnliches aufgenommen wurde.

Wir begleiten zurzeit eine Vielzahl von Verfahren vor deutschen Gerichten, in denen Darlehensnehmer die von ihnen gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen angreifen. Jeder Darlehensvertrag enthält in seinem Sollzinssatz einen Risikoaufschlag, der die Bank vor einem etwaigen Zahlungsausfall des Kunden, also quasi als Rückzahlungsversicherung, schützen soll. Bei einer vorzeitigen Ablösung entfällt dieses Risiko, daher hat ein Institut seinem ablösenden Kunden diesen Risikoaufschlag für die Restzinsbindungsfrist gutzubringen. Üblicherweise rechnen die Institute ihren Kunden Risikoersparnisse von 0,05-0,10 Prozentpunkten jährlich an. In Bezug auf ein Millionendarlehen ergibt das eine Minderung der Vorfälligkeitsentschädigung pro Jahr um 500 bis 1.000 EUR, bei fünf Jahren Restlaufzeit somit 2.500 bis 5.000 EUR. Diese Abschläge können aber nicht stimmen.

Regelmäßig ermitteln wir Risikoersparnisse zwischen 0,5 und 2 Prozentpunkten jährlich. Auf ein Darlehen von bspw. 1 Mio. Euro bezogen, resultieren somit Beträge von 5.000 bis 20.000 EUR pro Jahr, bei fünf Jahren Restlaufzeit daher Erstattungsbeträge von 25.000 bis 100.000 EUR. Mit Vehemenz verteidigen die Institute ihre gering ausgewiesenen Risikoersparnisse. Dabei ergab eine Bundesbankstudie (QIS 5 – Studie) aus dem Jahr 2006 schon für eine fast risikofreie erstrangig finanzierte private Wohnimmobilie einen durchschnittlichen Ersparnissatz von 0,25 Prozentpunkten jährlich.

Inwieweit Ihr eigenes Darlehen betroffen ist, können Sie indikativ wie folgt feststellen bzw. feststellen lassen, indem Sie einfach den zum Zeitpunkt Ihrer Darlehensgewährung marktüblichen effektiven Jahreszinssatz für die entsprechende Zinsbindungsfrist mit Ihrem eigenen Effektivzinssatz vergleichen. Soweit der Effektivzinssatz nicht ausgewiesen wurde, vergleichen Sie mit dem Sollzinssatz und schlagen auf diesen 0,1 Prozentpunkte auf. Den Abstand zwischen den beiden Effektivsätzen erhöhen Sie um 0,25 Prozentpunkte und ermitteln auf diese Weise den ungefähren Risikoaufschlag Ihres Darlehens. Der Aufschlag von 0,25 Prozentpunkten ist dem Umstand geschuldet, dass auch Standarddarlehen bereits einen Risikoaufschlag von 0,25 Prozentpunkten im Sollzinssatz tragen.

Betrug also der damalige marktdurchschnittliche Darlehenszinssatz für eine Zinsbindungsfrist von zehn Jahren 2,0% und trägt Ihr Kredit einen effektiven Jahreszinssatz von 3,0%, so dürfte der Risikoaufschlag in etwa bei 1,25 Prozentpunkten gelegen haben. Es winken damit Risikoersparnisse von jährlich 12.500 EUR, bei fünf Jahren Restzinsbindung somit 62.500 EUR. Vom erforderlichen Ersparnissatz hat Ihnen Ihre Bank häufig nur 0,1 Prozentpunkte, also 5.000 EUR für fünf Jahre gutgeschrieben.

Eine stattliche Anzahl von Verfahren konnte im Vergleichswege beendet werden, was ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte. Also rechnen Sie nicht mit der Durchsetzung Ihrer höchstmöglichen Ansprüche.

Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die jahresdurchschnittlichen effektiven Standardkreditzinssätze fünf- und zehnjähriger Darlehen im Zeitraum von 2010 bis 2020, mit denen Sie Ihren effektiven Jahreszinssatz vergleichen sollten. Vergleichen Sie Ihren vertraglichen Effektivzinssatz mit dem Standardsatz des Jahres, in dem Sie Ihr Darlehen vereinbarten.

Zinsbindungsfrist
Jahr 5 Jahre 10 Jahre
2010 3,77% 4,34%
2011 3,03% 3,69%
2012 3,24% 3,74%
2013 2,22% 2,77%
2014 2,01% 2,57%
2015 1,62% 2,15%
2016 1,20% 1,55%
2017 1,01% 1,26%
2018 1,07% 1,35%
2019 1,11% 1,38%
2020 0,80% 0,95%

Was ist zu tun?

Um eine Verjährung Ihrer Ansprüche zu verhindern, wäre ein gerichtlicher Mahnbescheid zu beantragen oder Klage einzureichen. Eine weitere Möglichkeit könnte unter Umständen in einem Gütestellenverfahren bestehen. Wichtig ist, all das muss vor dem 31.12.2023 auf den Weg gebracht worden sein. Ferner muss die Höhe Ihrer Forderung beziffert worden sein, damit Sie weder zu viel noch zu wenig geltend machen.

Also rechtzeitig handeln! Gerne stehen wir Ihnen als Kontakt für eine gutachterliche Prüfung oder eine finanzmathematische Beratung zur Verfügung: mail@wehrt.de oder 04161/996816.

Am 31.12.2023 ist es wieder einmal soweit: Ansprüche, die im Jahr 2020 entstanden sind, verjähren unweigerlich. Besonders angesprochen fühlen sollten sich solche Darlehensnehmer, die einen gewerblichen Kredit ablösten. Regelmäßig ermitteln wir höhere Risikoersparnisse als von den Banken ausgewiesen. Handeln Sie rechtzeitig.

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Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung, Professor für Volkswirtschaftslehre und Statistik, Buxtehude-Immenbeck.

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